Zur Nichtigkeit des Trennungsunterhaltsverzichts
Nach der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung hat der Trennungsunterhaltsberechtigte die Möglichkeit, den Trennungsunterhalt gegenüber dem anderen Ehegatten geltend zu machen. Ein Trennungsunterhaltsanspruch besteht immer dann, wenn der Unterhaltsberechtigte weniger Einkommen hat als der Unterhaltspflichtige und im Ergebnis seinen Bedarf nicht durch eigene Arbeitsleistung decken kann. Der Trennungsunterhaltsanspruch endet mit Rechtskraft der Ehescheidung. Nach Ablauf des ersten Jahres im Anschluss an die Trennung (Ablauf des Trennungsjahres) können dem Unterhaltsberechtigten fiktive Einkünfte zugerechnet werden. Dies sind solche Einkünfte, die bei voller Arbeitsleistung unter Zugrundelegung der Qualifikation des Unterhaltsberechtigten erzielt werden könnten.

Die Frage, die häufig im Trennungsunterhalt auftaucht und die sich teilweise in Vereinbarungen zwischen den Ehegatten finden lässt ist, dass auf zukünftigen Unterhalt verzichtet wird, oder aber auch auf die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem anderen Ehegatten verzichtet wird.

Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Vergangenheit entschieden, vgl. BGH FamRZ 2015,2131, dass der Verzicht auf zukünftigen Trennungsunterhalt einen Verstoß gegen § 134 BGB darstellt und deshalb nichtig ist. Verstößt eine Regelung gegen das Gesetz, dann ist diese nichtig, die Nichtigkeit des Unterhaltsanspruchs ergibt sich aus § 1361 Abs. 4, Satz 4 i.V.m. § 1360a Abs. 3, § 1614 BGB. Die Nichtigkeit tritt auch dann ein, wenn die Beteiligten eine Vereinbarung geschlossen haben, wonach sich der Unterhaltsberechtigte verpflichtet, den Trennungsunterhaltsanspruch nicht geltend zu machen.
Dr. Christian Kasten, eingestellt am 22.04.2024