Zur konkreten Benennung herauszugebener Belege im Urteilstenor
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Herausgabe von Belegen, zu der eine Partei verurteilt wird, im Tenor konkret benannt werden muss. § 1379 BGB räumt einen Auskunfts- und Beleganspruch eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes oder aber bei der Scheidung der Aufhebung der Ehe oder aber auch bei dem vorzeitigen Zugewinnausgleich ein. Diese Auskunftspflicht des anderen Ehegatten ist durch entsprechende Belege nachzuweisen. Die Vorschrift soll den Ehegatten die belegte Transparenz der Vermögensverhältnisse gewähren.

Kommt ein Ehegatte diesem Anspruch nicht nach, kann er im Rahmen eines Auskunfts- und Belegungsanspruchsverfahrens vor dem Familiengericht verurteilt werden. Im vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Fragestellung, ob das Amtsgericht den Tenor konkret genug abgefasst hat. Nach dem Tenor des Amtsgerichts sollte der Ehegatte Nachweise vorlegen und zwar über eine Kapital- und Betriebsbeteiligung und den daraus resultierenden Erträgen. Eine weitere Konkretisierung traf das Amtsgericht im Tenor nicht. Der BGH führte in der Entscheidung aus, dass jederTenor einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben muss. Wird also eine Partei dazu verurteilt, Belege vorzulegen, so müssen diese Belege im Titel bezeichnet und konkretisiert werden oder sich aus den Entscheidungsgründen ergeben, um welche Belege und um welchen Zeitraum es sich handelt. Fehlt es an dieser Bestimmtheit, ist es nicht möglich eine Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher durchführen zu lassen. Aus diesem Grund muss der Tenor nicht nur die vorzulegenden Belege bezeichnen, sondern er muss auch den Zeitraum bezeichnen auf den die Vorlagepflicht sich erstreckt. Die Auskunftserteilung des § 1379 BGB stellt grade auf die Angabe von Zeiträumen ab, so dass die Konkretisierung unerlässlich ist.
BGH, Az.: XII ZB 116/19, Beschluss vom 03.07.2019, eingestellt am 30.08.2019