Zur statusneutralen Klärung der Abstammung und des anzuwendenden Rechts im internationalen Kontext
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, welche Normen aus dem internationalen Privatrecht bei der Klärung der statusneutralen Abstammung nach § 1598 a BGB anzuwenden seien.

In dem streitigen Verfahren ging es um die Abstammung eines in Ungarn lebenden Kindes, dessen Vater in Deutschland lebt. In Ungarn wurde bereits ein Abstammungsgutachten durchgeführt. Der Vater vertrat die Ansicht, dass dieses Gutachten nicht dem wissenschaftlichen Stand entspricht. Im Verfahren war zu klären, nach welchen Vorschriften des internationalen Privatrechts sich das Verfahren zu richten hat. Der BGH vertritt die Auffassung, dass auf Verfahren der statusneutralen Abstammung Artikel 19 EGBGB, Abstammung, und nicht Artikel 20 EGBGB, Anfechtung der Abstammung, anzuwenden ist. Der BGH führte aus, dass das statusneutrale Klärungsverfahren nach § 1598 a BGB keine Anfechtung im Sinne des Artikels 20 EGBGB sei und dass die Abstammung nach Artikel 19 EGBGB zu klären sei, dies unter entsprechender Anwendung des Artikel 19 EGBGB, da der Fall des § 1598 a BGB nicht ausdrücklich unter diese Norm zu subsumieren sei und eine ungewollte Regelungslücke bestehe.

Zudem führte der BGH aus, dass der Anspruch nach § 1598 a BGB nicht dadurch ausgeschlossen sei, dass bereits ein statusrechtliches Gutachten vorliegt. Denn wenn dieses Gutachten Fehler aufweist, besteht der Anspruch aus § 1598 a BGB weiterhin fort.

Der Anspruch aus § 1598 a BGB setzt kein Anfangsverdacht für eine nicht vorliegende Vaterschaft voraus. Der Anspruch ist lediglich durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze von Treu und Glauben, § 242 BGB, begrenzt.
BGH, Az.: XII ZB 33/18, Beschluss vom 10.07.2019, eingestellt am 08.09.2019