Ausschlagung der Erbschaft bei vermeintlich unsicherer Vermögenslage
In der vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ging es um die Frage, ob der einzige gesetzliche Erbe, der die ihm anfallende Erbschaft ausgeschlagen hat, ein Recht zur Anfechtung seiner Ausschlagung hat.

Grund für die Ausschlagung der Erbschaft war, dass der testamentarische Erbe gleichzeitig auch der gesetzliche Erbe und einzige Abkömmling des Erblassers war. Der Sohn hatte langte Zeit keinen Kontakt zu seinem Vater und ging davon aus, dass sein Vater nicht vermögend sei. Aus diesem Grund schlug er mit notariell beglaubigter Erklärung rechtswirksam die Erbschaft aus. Das Nachlassgericht bestellte daraufhin einen Nachlasspfleger zur Sicherung und Feststellung des Nachlasses und Feststellung der Erben. Bereits kurze Zeit später konnte der Nachlasspfleger feststellen, dass es ein Aktivvermögen von mehr als 175.000,00 € gab. Als der Sohn davon erfuhr, focht er mit notarieller Urkunde seine zuvor getätigte Ausschlagung an. AlsBegründung führte er aus, dass er sich über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt hat. Im Beschluss stellt das OLG Düsseldorf in seiner fortgeführten Rechtsprechung dar, dass der Irrtum über die Werthaltigkeit des Nachlasses kein Grund sei, berechtigterweise eine Ausschlagung anzufechten. Bei der Beurteilung oder Fehlbeurteilung des Nachlassvermögens handelt es sich letztendlich um einen leitenden Motivirrtum, der den Ausschlagenden dazu bewegt hat, die Erbschaft auszuschlagen. Ein Irrtum kann zwar in der Regel angefochten werden, aber nicht, wenn es sich im Erbfall um einen unbeachtlichen Motivirrtum handelt. Aus diesem Grund war die Anfechtung der Ausschlagung des Sohnes nicht erfolgreich, sodass er nicht Erbe des Vermögens seines Vaters geworden ist.

Das Gericht führte zudem aus, dass dem Sohn des Erblassers genügend Zeit gegeben war, feststellen zu können, ob der Nachlass werthaltig war oder nicht.
OLG Düsseldorf, Az.: 3 Wx 170/18, Beschluss vom 07.08.2019, eingestellt am 15.12.2019