Zur Abwägung der Erteilung und Übertragung der Alleinsorge
Nach § 1671 BGB kann die alleinige Sorge einem Elternteil übertragen werden, wenn die Eltern zuvor die gemeinsame elterliche Sorge hatten und im Anschluss voneinander getrennt leben. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eröffnet allerdings die Möglichkeit, hier als milderes Mittel zur Übertragung der Alleinsorge die Ausstellung einer Vollmacht, die der Elternteil, dem die Alleinsorge entzogen werden soll, dem anderen Elternteil ausstellt. Maßgabe dieser Vollmacht ist dann, dass dies eine vollumfängliche Vollmacht ist, die es dem betreuenden Elternteil ermöglicht, vollumfänglich die Belange des Kindes wahrzunehmen.
In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Bremen ging es um die Fragestellung, ob die alleinige Sorge einem Elternteil auch dann übertragen werden kann, wenn die Gegenseite lediglich eine Vollmacht ankündigt. Während des amtsgerichtlichen Verfahrens wurde zunächst durch den Antragsgegner, den Vater des Kindes, vorgetragen, dass er eine solche Vollmacht vorlegen wolle. Bis zum Verfahren vor dem Oberlandesgericht lag diese Vollmacht jedoch zunächst nicht vor. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Bremen wurde die Vollmacht dann vorgelegt. Da diese Vollmacht jedoch in einschränkender Art und Weise ausgestellt war und der Kindesmutter nicht die Freiheiten gegeben hat, die der Bundesgerichtshof für eine solche Vollmacht vorsieht, wurde der Kindesmutter trotz Vollmacht die alleinige Sorge übertragen.
Das Oberlandesgericht Bremen führt in seiner Entscheidung aus, dass es nicht darauf ankommt, dass ein Entzug der Vollmacht wiederum droht. Dies wäre erst dann zu klären, wenn nach Abschluss des Verfahrens tatsächlich die Vollmacht, die erteilt wurde, um die Übertragung der alleinigen Sorge abzuwenden, tatsächlich entzogen wurde.
OLG Bremen, Az. 4 UF 19/20, Beschluss vom 06.05.2021, eingestellt am 15.12.2021