Keine Durchführung von DNA-Tests im Nachlassverfahren
In einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf setzt sich der dritte Zivilsenat eingehend mit der Fragestellung auseinander, welche Bemühungen sowohl die vermeintlichen Erben als auch das Nachlassgericht zur Aufklärung der Beibringung erforderlicher Nachweise zur Belegung des Verwandtschaftsverhältnisses im Rahmen des gesetzlichen Erbrechts vornehmen müssen.

In streitigen Fall ist die Erblasserin kinderlos verstorben, der Ehemann war vorverstorben. Die Erblasserin war gebürtige Spanierin und im Rahmen des Erbscheinverfahrens stellten vermeintliche Nichten und Neffen der Erblasserin einen Erbscheinsantrag. Sie trugen unter anderem vor, dass die Erblasserin fünf Geschwister gehabt hätte und sie Abkömmlinge eines vorverstorbenen Geschwisterkindes seien. Die Beibringung von Geburtsurkunden als Nachweis der Abstammung verursachte in dem Verfahren erhebliche Schwierigkeiten, da in einzelnen Urkunden Namen unterschiedlich geschrieben wurden, sowie Geburtsdaten oder auch Geburtsorte unterschiedlich festgehalten waren. Die Antragsteller begründeten dies damit, dass die Namensführung in Spanien unterschiedlicher sei als in Deutschland und Nachnamen in verschiedener Kombination geführt werden könnten oder auch gegebenenfalls weggelassen werden könnten. Dies erklärte nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht, dass es dann noch zu unterschiedlichen Geburtstagen und Geburtsorten in den vorgelegten Urkunden gekommen ist. Der dritte Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf führte aus, dass nach den gesetzlichen Vorschriften der Nachweis der Erbenstellung im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge lückenlos anhand von Urkunden erfolgen müsste. Er sah zwar Gründe an, dass die Beibringung von Geburtsurkunden sich als schwierig gestalten könnte, nicht jedoch, dass die Möglichkeiten der Beibringung der Geburtsurkunden vollumfänglich ausgeschöpft waren. Ebenso wurde ausgeführt, dass man sich bei Nichtvorlage entsprechender Urkunden zwar auf andere Beweismittel stützen könnte, diese müssten aber ähnlich rechtlich valide sein, wie die Urkunde selbst. Es wurde ausgeführt, dass im Zweifelsfall auch eidesstattliche Versicherungen dritter ausreichen könnten, die bei der Beurteilung ein gewisses rechtliches Gewicht haben, wenn Urkunden nicht beigebracht werden könnten. Der Senat führte aus, dass ein Abstammungsgutachten im Rahmen eines DNA-Tests nicht in das Nachlassverfahren gehört, da nach den familienrechtlichen Vorschriften Abstammungsgutachten nur für das Verwandtschaftsverhältnis von Eltern zu ihren Abkömmlingen gilt, aber nicht für den Fall, dass ein nicht durch Urkunden belegbaren Verwandtschaftsverhältnis zu einem Erblasser nachgewiesen werden soll.
OLG Düsseldorf, Az.: 3 Wx 162/16, Beschluss vom 22.01.2020, eingestellt am 01.10.2020