Reformvorschlag des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Unterhaltsrechts
Im August 2023 hat das Bundesministerium der Justiz ein Eckpunktepapier vorgelegt, das sich „Ein faires Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien: Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Unterhaltsrechts“ nennt.
In dem Papier geht es auch um die Modernisierung des Kindesunterhalts bei betreuenden Eltern, die das Kind nicht im Wechselmodell, sondern im sogenannten „asymmetrischen Wechselmodell“ betreuen, beide Eltern haben hier Betreuungsanteile, die nicht bei 50:50 Betreuungszeitanteilen liegen, sondern im Rahmen von 30:70 bis 49:51.
Das Eckpunktepapier soll der Situation Rechnung tragen, dass die Kinderbetreuung durch beide Elternteile wesentlich ist und dass eine praktikable Lösung gefunden wird, wonach auch bei einer umfassenden Betreuung sich diese in einer Reduktion der Kindesunterhaltsleistung widerspiegeln soll. Denn auch der Elternteil, der ein Kind zu 45 % betreut, ist nach jetziger Rechtslage vollunterhaltspflichtig, obwohl er selbst Unterhaltsleistungen durch Pflege und Betreuung für das Kind erbringt, wenn sich dieses im Haushalt des betreffenden betreuenden Elternteils befindet.
Für die Berechnung des Unterhalts ist dann ein sechsschrittiges Rechenmodell angesetzt, so dass in den einzelnen Schritten zunächst der unterhaltsrechtliche Bedarf des Kindes nach dem gemeinsamen Einkommen der Eltern anhand der Düsseldorfer Tabelle bemessen wird, es erfolgt ein 15-%iger Abschlag für die wesentliche Mitbetreuung. Die Eltern haben Haftungsanteile, die quotal zueinander berechnet werden und jeder Elternteil hat einen Selbstbehalt in Höhe von 1.650,00 €. Nach Bestimmung des Haftungsanteils wird dieser mit einem Betreuungsanteil, der pauschal mit einem Drittel angesetzt wird, kombiniert und hierdurch wird dann die erhöhte Kostensituation des mitbetreuenden Elternteils bestimmt. Der konkrete Unterhaltsbetrag ergibt sich dann aus dem sogenannten „Modifizierten Haftungsanteil“ aus Haftungsanteil und Betreuungsanteil, der mit den ermittelten Kindesunterhalt nach Pauschalabzug multipliziert wird. Von diesem konkreten Geldbetrag wird dann noch das Kindergeld, sollte dieses dem hauptbetreuenden Elternteil zufließen in Abzug gebracht. So soll sich zukünftig im asymmetrischen Wechselmodell dann der Kindesunterhalt ergeben.
Inwieweit dieses Eckpunktepapier gesetzliche Realität wird, ist noch nicht absehbar.
Quelle: „Ein faires Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien: Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Unterhaltsrechts vom 24.08.2023.
Dr. Christian Kasten, eingestellt am 07.09.2023