Ordnungsgeld wegen Umgangsverweigerung in Corona-Zeiten
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass von einem gerichtlich geregelten Umgang nicht von einem Elternteil einseitig abgewichen werden darf. Der Umgang zwischen einem Elternteil und dem Kind darf auch nicht mit dem Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Coronavirus verweigert werden. Die Kindeseltern haben die gemeinsame elterliche Sorge und es lag bezüglich der Umgangsvereinbarung ein Beschluss des Amtsgerichts vor. In dem Beschluss wurde auch darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bis 25.000,00 € bzw. Ordnungshaft anordnen kann. Die Kindesmutter hielt sich nicht an die Regelungen des Beschlusses, sondern teilte dem Kindesvater mit, dass sie den direkten Umgang zwischen ihm und dem Kind aufgrund der Corona-Pandemie aussetze, da es im Haushalt der Kindesmutter Risikogruppen gebe. Der Vater könne mit dem Kind telefonieren oder es auf dem Balkon sehen. Mit im Haus der Kindesmutter, aber nicht in der gleichen Wohnung, wohnten auch die Großeltern des Kindes, die Eltern der Kindesmutter. Aufgrund der Aussetzung des Umgangs beantragte der Kindesvater, ein Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter zu verhängen. Mit Beschluss vom 22.05.2020 hat das Amtsgericht Familiengericht Langen gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld von 300,00 € festgesetzt mit der Begründung, dass das aufgrund des Infektionsschutzes erlassene Kontaktverbot nicht im Verhältnis von Kindern zu ihren Elternteilen gelte und dass Kinder weiter ein Recht auf Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil haben. Gegen diesen Beschluss wandte sich die Kindesmutter mit der Beschwerde, die zurückgewiesen wurde. Auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat darauf hingewiesen, dass grundsätzlich das Umgangsrecht aufgrund der Corona-Pandemie und der entsprechenden Schutzvorkehrungen nicht auszuschließen sei. Die Empfehlung, soziale Kontakte zu minimieren oder zu vermeiden, sei nicht bezogen auf die Kernfamilie, auch wenn die Eltern in verschiedenen Haushalten leben. Aus diesem Grund stehe dem Umgang zwischen Vater und Kind kein gesetzliches Verbot entgegen.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.07.2020 – WF 102/20, eingestellt am 15.11.2020