Zur Frage des Umgangsrechts mit einem sogenannten Ehehund nach der Scheidung
In einem aktuellen Verfahren hatte das OLG Stuttgart darüber zu entscheiden, ob ein Ehepartner nach der Trennung vom Ehegatten einen Anspruch auf Umgang mit dem sogenannten Ehehund habe.

In vielen Ehen werden Tiere angeschafft. Es stellt sich dann, wenn die Ehe auseinandergeht die Frage, wer mit dem Hund Umgang hat bzw. wem der Hund als solches gehört. Das Zivilrecht macht keine wesentliche Unterscheidung zwischen Tieren und Sachen. Zwar gibt es mit § 90a BGB eine Vorschrift, die besagt, dass Tiere keine Sachen seien, aber im Wesentlichen wie Sachen behandelt werden. Dies ist auch für Tiere der Fall, die vor oder während der Ehe angeschafft werden. Die entsprechenden Vorschriften, die in solchen Fällen angewendet werden, sind die des § 1361a BGB oder anlässlich der Scheidung § 1568b Abs. 1 BGB. In diesen Regelungen geht es um die Zuweisung von Haushaltsgegenständen und die Eigentumsvermutung. Diese Paragraphen nutzte auch das Oberlandesgericht Stuttgart für die nun vorliegende Entscheidung. Daraus geht hervor, dass Tiere, die vor der Ehezeit angeschafft wurden, demjenigen zuzusprechen sind und gehören, der diese Tiere erworben hat. Werden Tiere hingegen während der Ehezeit angeschafft, so gilt die gesetzliche Vermutung, dass diese Tiere beiden Ehegatten gehören. Kommt es dann zu einer Trennung, so muss darüber entschieden werden, welcher Ehegatte das Tier behalten soll.

In der vorliegenden Entscheidung hatten die zukünftigen Ehegatten sich vor der Ehe entschieden, einen Hund zu kaufen. Ausweislich des Kaufvertrages war jedoch der Mann Eigentümer des Hundes geworden. Nach der Trennung und Ehescheidung wollte die Ehefrau Umgangsrecht mit dem Hund. Aufgrund der Tatsache, dass der Ehemann Eigentümer des Tieres war, konnte er nach den sachenrechtlichen Vorschriften seine geschiedene Ehefrau vom Umgang mit dem Hund ausschließen. Die Ehefrau hat deshalb kein eigenes Umgangsrecht mit dem Hund begründen können.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2019, Az.: 18 UF 57/19, eingestellt am 14.07.2019