Entscheidung des Einzelrichters im Berufungsverfahren
§ 526 ZPO enthält die Regelung, dass im Rahmen der Berufung der Spruchkörper und damit die Kammer/ Senat, der die Berufungsschrift vorgelegt wurde, entscheiden kann, dass die Sache auf den Einzelrichter übertragen wird. In dem Fall erfolgt dann keine Prüfung und Entscheidung mehr durch die Kammer/ Senat unter Einbindung und Entscheidung aller Richter, die der Kammer oder dem Senat angehören, sondern lediglich durch einen einzelnen Richter. Voraussetzung ist beispielsweise, dass der Sache keine besondere rechtliche Bedeutung zukommt, die dazu führt, dass das Kollegium entscheiden müsste. Eine grundsätzliche Bedeutung wird angenommen, wenn die Fälle der allgemeinen Rechtsfortbildung oder aber der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen. Stellt der Einzelrichter im Verlauf des Verfahrens fest, dass die Entscheidung durch den Spruchkörper in gesamter Besetzung zu erfolgen hat, ist die Entscheidung wieder dem Kollegium vorzulegen, so dass das Kollegium über die Angelegenheit entscheidet.
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen im Rahmen seiner fortgesetzten Rechtsprechung ausgeführt, dass grundsätzlich dann die Vorlage durch das Kollegium zu erfolgen hat. Erfolgt die Vorlage nicht, so wird die Sache dem Kollegium als gesetzlichen zuständigen Richter entzogen und ist von Amts wegen zu berücksichtigen.
BGH, Az.: III ZR 13/22, Urteil vom 10.11.2022 und BGH, Az.: VII ZR 297/21, Urteil vom 17.12.2022, eingestellt am 15.04.2023