Umgang im Wechselmodell
In einem aktuellen Verfahren vor dem Kammergericht Berlin ging es um die Fragestellung, ob dem Antrag des Kindesvaters auf Umgang mit dem Kind in Form des paritätischen Wechselmodells stattgegeben wird.
Zuvor hatten sich die Eltern im Rahmen einer Mediation detailliert über den Umgang mit dem Kind geeinigt. Im Nachhinein empfand der Kindesvater, dass er sich unter Druck gesetzt gefühlt hatte und deswegen der Regelung zugestimmt hatte. Aus diesem Grund suchte er die gerichtliche Entscheidung auf Umsetzung des paritätischen Wechselmodells für den Umgang mit der Tochter. Die Tochter war sechs Jahre alt und lebte zum Zeitpunkt der Verhandlung im Haushalt der Mutter. Zwischen den Eltern kam es zu heftigen Auseinandersetzungen, die andauerten und teilweise auch vor dem Kind durch die Eltern ausgetragen wurden. Bei den Streitereien gab es auch wechselseitige Beleidigungen und es soll auch zu Polizeieinsätzen gekommen sein. Aus diesem Grund lehnte das Amtsgericht die Durchführung des paritätischen Wechselmodells ab, weshalb die Entscheidung dem Kammergericht vorgelegt wurde.
Das Kammergericht führt in seiner Entscheidung aus, dass das paritätische Wechselmodell im Rahmen des Umgangs dann ausscheidet, wenn die Eltern des Kindes nicht in der Lage seien, sich für den Umgang von den Bedürfnissen des Kindes leiten zu lassen, sondern eigene egoistische Motive verfolgen.
Praxishinweis: Die Entscheidung macht deutlich, dass bei hochstrittigen Elternkonflikten das paritätische Umgangsmodell nicht zur Anwendung kommt. Dies kann im Alltag allerdings zur Konsequenz haben, dass ein Elternteil im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Hochstreitigkeit der elterlichen Beziehung darstellt, um die Durchsetzung des Wechselmodells zu vermeiden.
Kammergericht, Aktenzeichen 16 UF 138/19, Beschluss vom 26.11.2020, eingestellt am 15.02.2021