Scheidungsklausel in Ehegattentestament
Ehegatten haben das Recht, ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zu verfassen. Sie können dies entweder selbst handschriftlich vornehmen oder aber im Rahmen einer öffentlichen Beurkundung durch ein notarielles Testament errichten. Ein notarielles Testament wird auch als öffentliches Testament bezeichnet.

In einem solchen Testament können die Ehegatten auch Regelungen treffen, inwieweit das Testament im Falle einer Ehescheidung wirksam bleiben soll. Ebenso können sie vereinbaren, dass auch bereits ein Antrag auf Ehescheidung zur Unwirksamkeit des Testaments führen soll. Das Gesetz geht bei Testamenten davon aus, dass, wenn die Voraussetzungen für die Ehescheidung vorliegen, dies bedeutet, dass das Trennungsjahr zwischen den Ehegatten abgelaufen ist und einer der Beteiligten unter den Voraussetzungen der Ehescheidung den Scheidungsantrag eingereicht hat, das Testament nicht weiter wirksam sein soll. Es sei denn, dass sich aus den Umständen des Einzelfalls etwas anderes ergibt, § 2077 BGB.

In einem aktuellen Beschluss des Amtsgerichts führt das Kammergericht aus, dass die Ehegatten hiervon abweichende Regelungen treffen können. Sie können beispielsweise auch eine Regelung treffen, dass bereits der Antrag auf Ehescheidung zur Unwirksamkeit des Testaments führen kann.

Wurde ein Scheidungsverfahren eingereicht und tritt im Anschluss der Erbfall ein, so muss dann mittels des bei Gericht eingereichten Scheidungsantrags der Beweis geführt werden, dass der Scheidungsantrag eingereicht wurde, damit das gemeinschaftliche Ehegattentestament dann seine Wirkung nicht mehr entfaltet.
Kammergericht, Beschluss vom 29.10.2020, Aktenzeichen: 1 W 1463/20, eingestellt am 08.06.2021