Umgangsausschluss aufgrund von Gewalt zwischen den Kindeseltern
Das Umgangsrecht von Eltern mit dem eigenen Kind wird durch Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes geschützt. Das Umgangsrecht dient beispielsweise der Möglichkeit, die Entwicklung der eigenen Kinder in Augenschein zu nehmen, zu begleiten und verwandtschaftliche Beziehungen zwischen den Beteiligten aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen. In der Umgangskonstellation sind die Rechte der Beteiligten, Vater, Mutter und Kind, gegeneinander abzuwägen, wenn es zu einer Konfliktsituation kommt. Bevor es im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung zu einer Entziehung, sei es auch nur befristet, des Umgangsrechts eines Elternteils kommt, ist im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abzuwägen, ob ggf. begleitete Umgänge mit dem Kind dem Kindeswohl entsprechen und die schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten berücksichtigen.

In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Bremen wurde einem Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind befristet entzogen. Das Kind, das zu dem Zeitpunkt des Verfahrens 12 Jahre alt war, hatte die Gewalt zwischen den Eltern miterlebt, hatte sich gegen den Vater gestellt, um die Mutter zu schützen und ist dabei selbst tätlicher Gewalt des Vaters ausgesetzt gewesen. Es hat in den Vernehmungen vor dem Gericht wiederholt zu erkennen gegeben und den ausdrücklichen Willen geäußert, dass es keinen Kontakt mit dem Vater wünsche. Auch die Sachverständigenprüfung hat ergeben, dass es sich hierbei um einen verfestigten Willen des Kindes handelt und eine Übergehung des Kindeswillen kontraproduktiv und nicht kindeswohldienlich wäre, wenn trotz des entgegenstehenden Willens des Kindes auch nur begleitete Umgänge stattfinden würden. Aus diesem Grund wurde dem Kindesvater der Umgang mit dem Kind zunächst befristet entzogen.
OLG Bremen, Az.: 4 UF 126/20, Beschluss vom 28.05.2021, eingestellt am 15.01.2022