Identität des zu Adoptierenden
Das Gesetz unterscheidet im Rahmen der Adoption zwischen Adoptionen von Minderjährigen und der Erwachsenenadoption. Wichtig für die Adoption ist, dass sowohl die Identität des angenommenen Kindes oder Erwachsenen, als auch die Identität der annehmenden Eltern grundsätzlich festgestellt werden.

In einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof stellte sich insbesondere die Frage nach der festgestellten Identität, da das anzunehmende Kind / der anzunehmende Volljährige afghanischer Flüchtling war und bis zum zweitinstanzlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht die Identität nicht zweifelsfrei feststand. Der afghanische Flüchtling hatte in seinem Asylantrag unterschiedliche Angaben gemacht zu denen, die im Adoptionsverfahren genannt wurden. Ausweisdokumente lagen für den Anzunehmenden zunächst nicht vor und ein Reisepass konnte erst zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens vorgelegt werden, sodass die Tatrichter zu entscheiden hatten, ob die Identität durch Vorlage unterschiedlicher Dokumente des Flüchtlings konkret genug waren, damit diese für eine Adoption ausreichend sind.

Der Bundesgerichtshof kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass abschließend durch die tatrichterliche Würdigung und Vorlage des Reisepasses davon auszugehen sei, dass die konkretisierte Identitätsfeststellung nunmehr vorlag. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass die konkrete Identitätsfeststellung nicht nur für den Annehmenden und für die Anzunehmenden von Bedeutung sind, sondern auch für die Eltern des Anzunehmenden, die im Rahmen der Adoption gegebenenfalls rechtliche Bindungen zum Kind verlieren.

Weiter führt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung aus, dass im Rahmen der Volljährigenadoption sittliche Rechtfertigungsgründe vorliegen müssen, die für die Adoption sprechen. Dies ist zum einen das bestehende Eltern-Kind-Verhältnis, das nicht nur bei der Minderjährigenadoption, sondern auch bei der Volljährigenadoption zu berücksichtigen ist. Das Eltern-Kind-Verhältnis muss nach außen treten und nachprüfbar im äußeren Erscheinungsbild sein. Lässt sich dieses nicht feststellen, so bleibt es bei der objektiven Betrachtung, ob es eine Entwicklungsmöglichkeit für die Zukunft gibt, dass diese Bindung entsteht. Ansonsten kann eine Annahme im Rahmen der Volljährigenadoption nur dann gerechtfertigt sein, wenn es eine hinzutretende sittliche Rechtfertigung der Adoption gibt. Sinn und Zweck des Kriteriums der sittlichen Rechtfertigung ist, dass missbräuchliche Adoptionen von Volljährigen unterbleiben sollen. Liegen Beweggründe in familienfremden Motiven vor, ist ein Adoptionsantrag abzulehnen.

Weiterhin ist bei positiver Feststellung der sittlichen Rechtfertigung die Anhörung der leiblichen Kinder des Anzunehmenden und des Annehmenden von Bedeutung und muss nach § 192 S. 1 FamFG verpflichtend durchgeführt werden.
BGH, Az.: XII ZB 442/18, Beschluss vom 25.08.2021, eingestellt am 01.11.2021