Zur österreichischen Rubrumsunterschrift in deutschen familienrechtlichen Gerichtsverfahren
Das österreichische Recht lässt es zu, dass der Anwalt eine sogenannte Rubrumsunterschrift leistet. Diese hat rechtsgültigen Charakter nach österreichischem Recht und hiernach unterzeichnet der Anwalt seinen Schriftsatz im Rubrum, das die Beteiligten benennt und ihn als Vertreter des Verfahrensbeteiligten ausweist.
Das deutsche Verfahrensrecht kennt eine solche Rubrumsunterschrift nicht. Daraus ergibt sich die Fragestellung, ob ein österreichischer Anwalt, der in einem grenzüberschreitenden Verfahren vor einem deutschen Gericht eine Rubrumsunterschrift für seinen Schriftsatz leistet, ordnungsgemäß den Schriftsatz unterzeichnet hat.
In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig ging es genau um diese Fragestellung. Hier hatte der österreichische Anwalt im Rahmen einer Beschwerde nur eine Beschwerde mit Rubrumsunterschrift eingereicht. Eine weitere Unterschrift des Anwalts enthielt der Schriftsatz nicht.
Der Beschwerde wurde nicht abgeholfen, weil die Beschwerde nicht nach § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG vom Anwalt unterzeichnet wurde.
Nun bestehen Bedenken dahingehend, dass der Anwalt hinsichtlich seiner Rubrumsunterschrift nach deutschem Recht einen Schriftsatz eingereicht hat, der nicht anerkennungswürdig ist. Dieser Schriftsatz löst keine rechtlichen Wirkungen aus, weshalb hierin ggf. ein Verstoß gegen europäisches Recht gesehen werden könnte. Hier ist allerdings anzumerken, dass auch im internationalen Verfahrensrecht die Erfordernisse zu gelten haben, die das jeweils nationale Recht vorsieht, da es im europäischen Recht keine verfahrensrechtlichen Vorschriften gibt, die insgesamt das Einreichen von Verfahren in den jeweiligen Gerichten im europäischen Raum regelt. Aus diesem Grund unterliegt es immer den jeweils national zuständigen Gerichten, in Verfahrensfragen die Regelungen selbst zu treffen.
Aus diesen Erwägungsgründen hat das Oberlandesgericht Braunschweig die Beschwerde zutreffend abgelehnt.
OLG Braunschweig, Az.: 3 W 59/21, Beschluss vom 29.10.2021, eingestellt am 01.03.2022