Unzulässige Teilentscheidung des Gerichts bezüglich des Umgangs
Das Oberlandesgericht Bremen hatte als Beschwerdegericht in einer Sache zu entscheiden, in der das Amtsgericht lediglich mit Beschluss festgestellt hat, dass der Kindesvater berechtigt sei, begleitete Umgangskontakte mit den Kindern zu haben, dies unter der Mitwirkung des bremischen Jugendamtes.

Das Oberlandesgericht Bremen hat in seiner Beschwerdebegründung festgestellt, dass nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG über das Beschwerdegericht die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges und damit an das Amtsgerichts zurückverweisen kann, wenn dies noch keine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen hat oder einen unzulässigen Teilbeschluss gefasst hat.

Ein unzulässiger Teilbeschluss liegt vor, wenn das Familiengericht lediglich den Antrag auf Umgang bejaht oder verneint. Der Grund liegt darin, dass der Umgang nach § 1684 Abs. 1 BGB bereits gesetzlich geregelt ist. Eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Umgangsbefugnis muss deshalb konkret sein, sie muss Art, Ort, Zeit des Umgangs und die Häufigkeit des Umgangs beinhalten. Enthält die gerichtliche Entscheidung dies nicht, ist sie nicht konkret genug und es liegt kein Beschluss, sondern ein unzulässiger Teilbeschluss vor. Ein unzulässiger Teilbeschluss ist keine Entscheidung in der Sache, weshalb das erstinstanzliche Gericht erneut über den Umgang zu entscheiden hat.

Umgang muss im gerichtlichen Beschluss immer so konkret ausgestaltet sein, dass er vollstreckbar ist.
OLG Bremen, Az.: 5 UF 103/22, eingestellt am 15.11.2023