Brexit und Ehescheidung
Am 24. 01.2020 wurde das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. 2020 L 29, S. 7 unterzeichnet und im Anschluss vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union ratifiziert. Das Abkommen hat damit die Wirkung eines Staatsvertrages und ist auch in Deutschland gültig. Im Rahmen der Ehescheidung stellt sich die Frage, wie für den Zeitpunkt des Übergangszeitraums vom 01.02.2020 bis zum 31.12.2020 und danach der Umgang zwischen der Europäischen Union und Großbritannien geregelt ist.
Nach Artikel 67 Abs. 2 Buchstabe b des Austrittsabkommens gilt für Ehe- und Kindschaftsverfahren, die vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleitet worden sind, die Anerkennungsregeln nach der Brüssel IIa Verordnung. Das bedeutet, dass diese Entscheidungen, selbst wenn sie nach der Übergangszeit ergehen, sowohl in Großbritannien als auch in der Europäischen Union anerkannt werden, ohne dass es dafür ein selbstständiges Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG in Deutschland bedarf.
Für die Anwendung des materiellen Ehescheidungsrechts, das im Rahmen einer Rechtswahlvereinbarung gewählt wurde, gibt es nach der Rom III Verordnung, die das auf die Ehescheidung anwendbare Recht regelt, keine Änderungen. Bereits vor dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union nahm Großbritannien nicht an dieser Verordnung teil und wurde als Drittstaat behandelt. Innerhalb der Europäischen Union findet deshalb das materielle britische Scheidungsrecht Anwendung, wenn es im Rahmen einer Rechtswahl vereinbart wurde. Wurde im Gegenzug deutsches Recht vereinbart und die Scheidung findet in Großbritannien statt, so gilt hier das britische internationale Privatrecht.
Für Fragen des Aufenthalts in Großbritannien oder in der Europäischen Union regeln die Artikel 13 ff., dass diese Personen sich auch weiterhin in den Ländern aufhalten dürfen, wenn sie sich dort zuvor im Einklang mit dem Unionsrecht aufgehalten haben. Dies gilt insbesondere für Familienmitglieder, sodass hier keine Schlechtdarstellung erfolgen sollte.
Bisher kann nicht gesagt werden, welchen Stand ein finaler Vertrag nach Ablauf der Übergangszeit haben wird, dies wäre dann genau zu beleuchten, wenn der Vertrag vorliegt.
Quelle: Dutta, Anatol: Brexit und Standesamt: Bye-bye? Vorerst nicht. In: Zeitschrift für das Standesamt. 2020. S. 65 ff., eingestellt am 07.03.2020