Vaterschaftsanfechtung und Anfechtungsfrist nach § 1600 b, Abs. 1 BGB
Wird ein Kind in die Ehe geboren, dann gilt der Ehemann kraft rechtlicher Fiktion als Vater des Kindes. Ergeben sich Umstände, die darauf hindeuten, dass der rechtliche Vater nicht der biologische Vater ist, so hat dieser das Recht, die Vaterschaft anzufechten. Die Anfechtung muss gerichtlich erfolgen und nach § 1600 b, Abs. 1 BGB hat der anfechtungsberechtigte Vater hierfür eine Frist von zwei Jahren. Um die Frist in Gang zu setzen bedarf es Umstände, von denen der Vater erfährt, dass er nicht der Vater ist.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat festgestellt, dass für die Kenntnis nicht Indizien ausreichen oder der Verdacht, dass die Ehefrau Ehebruch begangen hat, sondern nach § 1600 b, Abs. 1 BGB ist von sicherer Kenntnis auszugehen. Der Mann muss also Gewissheit haben und nicht lediglich den Verdacht, dass ein Ehebruch vorgelegen hat. Das Oberlandesgericht führt weiter aus, dass dem Ehemann für die Anfechtung die maßgeblichen Umstände, die ihn zur Anfechtung berechtigten zweifelsfrei gekannt haben muss und er die Tatsachen, die er erfahren hat, auch für wahr halten muss. Daraus ergibt sich, dass eine sichere Kenntnis gegeben sein muss und kein bloßer Verdacht genügt, um die Frist nach 1600 b, Abs. 1 BGB für den anfechtungsberechtigten Ehemann in Gang zu setzen.
OLG Koblenz, Az.: 9 WF 287/22, Beschluss vom 09.08.2022, eingestellt am 21.09.2023