Zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, das im Ausland durch eine Leihmutter geboren wurde
Das Austragen eines Kindes durch eine Leihmutter ist in Deutschland nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar. Es kommt vor, dass Paare mit einem Kinderwunsch eine Leihmutter im Ausland beauftragen wollen. Die Leihmutter trägt dann das durch künstliche Befruchtung gezeugte Kind anstelle der Frau aus.

Der BGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung dazu geäußert, wie der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes und der Leihmutter rechtlich einzuordnen ist. Für die Festlegung, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes direkt nach der Geburt in Deutschland sei, hat der BGH folgende Kriterien festgelegt: Das Kind wird im Ausland ausgetragen und direkt nach der Geburt nach Deutschland gebracht. Alle Beteiligten (Leihmutter und das Paar mit Kinderwunsch) sind sich darüber einig, dass der gewöhnliche Aufenthalt Deutschland sein soll und haben diesen Willen übereinstimmend erklärt. In dem zu beurteilenden Fall wurde das Kind von einer Leihmutter in der Ukraine ausgetragen und geboren und nach der Geburt nach Deutschland gebracht. Die Leihmutter ist in dieser Konstellation nach deutschem Recht als leibliche Mutter des Kindes anzusehen, da sie nach § 1591 BGB das Kind zur Welt gebracht hat. Unmaßgeblich ist in diesem Zusammenhang, wie die Registrierung in der Ukraine erfolgt ist. Die Eltern, für die die Leihmutter das Kind ausgetragen hat, können nur dann Eltern des Kindes werden, wenn dies durch eine Adoption im entsprechenden Adoptionsverfahren erreicht wird.
BGH, Beschluss vom 20.03.2019, Az.: XII ZB 530/17, eingestellt am 01.06.2019