Zur Frage des Zugewinnausgleichs nach einer im Ausland erfolgten Eheschließung
Dem Beschluss des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein bosnischer Staatsangehöriger heiratete im Jahr 1993 vor dem Generalkonsulat von Bosnien Herzegowina in Deutschland eine polnische Staatsangehörige. In der Folgezeit lebten die Eheleute in Deutschland, bekamen hier mehrere Kinder und der Ehemann begehrte im Jahr 2014 die Scheidung, die er in Bosnien Herzegowina einreichte. Im darauffolgenden Jahr reichte die Ehefrau selbst einen Scheidungsantrag vor einem deutschen Gericht ein. In der Folgezeit stritten die Eheleute darüber, welches Recht auf die Scheidung anzuwenden sei und insbesondere wie der Güterstand der Eheleute auseinanderzusetzen sei und nach welchem Recht dieser begründet wurde. Im Jahr 2009 wurde die Ehe in Bosnien Herzegowina rechtskräftig geschieden. Anhängig vor deutschen Gerichten war weiterhin die Auseinandersetzung des ehelichen Güterstands.

Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Beschluss fest, dass für die Auseinandersetzung des Güterstandes nach Art. 3 der Brüssel II a-Verordnung, die deutschen Gerichte zuständig sind. Er führt weiterhin aus, dass die Europäische Güterstandsverordnung auf diesen Fall noch keine Anwendung findet, da dies erst für Ehen gilt, die ab dem 29.01.2019 oder später eingegangen wurden. Aus diesem Grund sind die alten Fassungen von Art. 14 und Artikel 15 EGBGB auf den Fall anzuwendend. Danach ist auf den Güterstand das Recht anzuwenden, was der Staatsangehörigkeit der Eheleute entspricht. Dies war hier nicht gegeben. Da der Ehemann bosnischer Staatsangehöriger war und die Ehefrau polnische Staatsangehörige. Über den gewöhnlichen Aufenthalt war in diesem Fall die Verbindung zum deutschen Recht gegeben, da die Beteiligten in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung hatten und nicht vortragen konnten, dass es andere Pläne für den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gab. Nicht abschließend geklärt wurde, ob zwischen den Eheleuten nun der Zugewinnausgleich nach Ehescheidung erfolgen sollte, oder ob mit den gestellten Anträgen der vorzeitige Zugewinnausgleich, der die Ehescheidung der Eheleute eben nicht voraussetzte, geltend gemacht werden sollte.
BGH, Az.: XII ZB 299/18, Beschluss vom 26.06.2019, eingestellt am 31.12.2019