Zur Beachtung der internen oder externen Teilung im Versorgungsausgleich
Werden für den Versorgungsausgleich im Rahmen der Ehescheidung die Versorgungsträger angeschrieben, um die Versorgungsausgleichswerte für die Halbteilung der Anrechte der während der Ehezeit erworbenen Renten- oder Pensionsansprüche der Beteiligten auszugleichen, geben die jeweiligen Versorgungsträger an, ob eine interne oder externe Teilung der Versorgungsanrechte zu erfolgen hat. Dies richtet sich nach der jeweiligen Teilungsanordnung, die für den jeweiligen Versorgungsträger gilt. Im Rahmen der deutschen Rentenanwartschaften erfolgt beispielsweise eine sogenannte interne Teilung, d. h. die Versorgungsanrechte der Ehegatten werden intern und damit innerhalb der Deutschen Rentenversicherung geteilt. Kommt es zur externen Teilung bedeutet dies, dass der Versorgungsträger kein Anrecht für den begünstigten Ehegatten bei sich selbst begründet, der Ehegatte hat dann einen neuen Versorgungsträger zu benennen, der als Zielversorgungsträger für das auszugleichende Versorgungsanrecht fungiert. In den Mitteilungen der Versorgungsträger steht jeweils, ob eine interne oder eine externe Teilung erfolgen soll.

Hat das Gericht im Rahmen seiner Tenorierung nicht beschlossen, dass eine Versorgungsanwartschaft extern zu teilen ist, obwohl der Versorgungsträger dies beantragt hat, dann ist der Beschluss des Amtsgerichts zu korrigieren. Der jeweilige Versorgungsberechtigte hat dann einen Zielversorger zu benennen, anderenfalls wird dann für dieses Anrecht ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse begründet.

Das OLG Bremen hat dies entsprechend in einem Verfahren aus dem Jahr 2022 beschlossen. Dort hatte das Amtsgericht übersehen, dass die externe Teilung vorzunehmen war.
OLG Bremen, Az. 5 UF 94/22, Beschluss vom 23.12.202, eingestellt am 01.04.2024