Gewährung der Identitätsauskunft über einen Samenspender
Wird ein Kind durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende gezeugt (hier heterologe Insemination) steht dem Kind gegen die Reproduktionsklinik ein Auskunftsanspruch bezüglich der Identität des Samenspenders nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB, zu. Eine dem Samenspender zugesicherte Anonymität steht diesem Anspruch nicht entgegen.

Im Rahmen einer umfassenden rechtlichen Abwägung am jeweiligen Einzelfall sind grundrechtliche Belange des Samenspenders, der ärztlichen Schweigepflicht und des Kindes gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen der Abwägung kommt der Rechtsposition des durch Samenspende gezeugten Kindes ein erhebliches Gewicht zu.
BGH, Urteil vom 23.1.2019, Az XII ZR 71/18, eingestellt am 14.03.2019