Eine Online-Eheschließung ist in Deutschland unwirksam
In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ging es um die Fragestellung, ob eine Ehe, die ein türkischer Staatsangehöriger mit einer bulgarischen Staatsangehörigen über eine Videokonferenz in Duisburg mit einem Standesbeamten im US-Bundesstaat Utah geführt haben, zu einer Eheschließung führt, die nach deutschem internationalen Privatrecht als wirksam geschlossen gilt, selbst wenn über diese Online-Eheschließung eine Heiratsurkunde in Form der marriage license and certificate of marriage nach dem Recht des Staates Utah ausgestellt wird.

Das Verfahren war deswegen vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zu führen, weil mit dieser Urkunde ein aufenthaltsrechtlicher Status in Deutschland erlangt werden sollte. Das Verwaltungsgericht führt aus, dass nach deutschem Recht eine Eheschließung nur bei gleichzeitiger Anwesenheit der Ehepartner vor dem Standesbeamten vollzogen werden kann. Dies ergibt sich aus den §§ 1310 und 1311 BGB. Diese Voraussetzungen sind bei einer Videokonferenz gerade nicht gegeben, da Kennzeichen der Videokonferenz ist, dass die Anwesenheit gerade nicht von allen Beteiligten am selben Ort gegeben ist.

Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Eheschließung von Ausländern im Staat Utah oder anderswo. Sofern die Eheschließung nach dem Ortsrecht des jeweiligen Staates als üblich und wirksam geschlossen wird, kann eine solche Eheschließung in Deutschland anerkannt werden, es sei denn, das sie gegen den deutschen ordre public verstößt. Dies wäre bei einer Ehe, die in Utah vor einem Standesbeamten geschlossen wird, nicht der Fall. Eine solche Ehe würde in Deutschland anerkannt werden.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 7 L 122/22, Beschluss vom 15.02.2022, eingestellt am 08.04.2022