Wichtige Infos zum Sorgerecht

Das Sorgerecht und damit die elterliche Sorge umfassen die Personensorge und die Vermögenssorge beider Eltern für das Kind. Zur Personensorge gehört das Recht und die Pflicht, das Kind gewaltfrei zu erziehen, zu pflegen, es zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Die Vermögenssorge betrifft das Vermögen des Kindes. Einschränkungen der Vermögenssorge können für ererbtes oder geschenktes Vermögen bestehen, wenn der Erblasser oder Schenker bestimmt hat, dass die Vermögenssorge des einen oder beider Elternteile das Vermögen nicht umfassen soll.

Verheirateten Eltern steht bei der Geburt des Kindes das Sorgerecht gemeinsam zu.

Bei unverheirateten Paaren steht das Sorgerecht der Mutter zu. Damit der Vater des Kindes eines unverheirateten Paares auch sorgeberechtigt ist, muss er zunächst die Vaterschaft anerkennen. Näheres hierzu finden Sie im Abschnitt „Vaterschaftsanerkennung“. Nach der Vaterschaftsanerkennung können die Eltern dann beim zuständigen Jugendamt eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben. Eine andere Alternative zur Erlangung der gemeinsamen Sorge ist, dass die Eltern heiraten. Auch kann das Familiengericht auf Antrag des Vaters das Sorgerecht beiden Elternteilen übertragen.

Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen Sorge
Stellt bei einem unverheirateten Paar der Vater des Kindes den Antrag auf gemeinsame Sorge, so überträgt das Familiengericht die gemeinsame elterliche Sorge, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht, § 1626 a Abs. 2 BGB. Der Mutter des Kindes wird eine Frist zur Stellungnahme durch das Gericht gesetzt. Kann die Mutter nicht begründet vortragen, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, wird die gemeinsame Sorge auch dem Vater übertragen, wenn die gemeinsame Sorge nicht dem Kindeswohl widerspricht.

Meinungsverschiedenheiten der Eltern
Sind beide Eltern sorgeberechtigt und können sich nicht auf die Regelung einer für das Kindeswohl erheblichen Angelegenheit einigen, so kann ein Elternteil bei Gericht beantragen, dass ihm die allein die Entscheidung hierfür übertragen wird.

Elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung
Die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind bleibt auch nach einer Trennung oder Scheidung der Ehegatten bestehen. Veränderungen erfolgen nur auf gerichtliche Entscheidung unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Tatsächlich hält sich ein Kind nach einer Trennung oder Scheidung je nach Ausgestaltung des Umgangsrechts mal bei dem einen und dann wieder bei dem anderen Elternteil auf. Dies hat Einfluss auf die Entscheidungsbefugnisse der Ehegatten.

Bei Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil allein, bei dem sich das Kind gerade befindet. Dies gilt nicht für Fälle, in denen sich das Kind ohne Absprache der Eltern bei einem Elternteil befindet. Angelegenheiten des täglichen Lebens umfassen schulische Alltagsangelegenheiten, Kontakte zu Bekannten und Verwandten, gewöhnliche medizinische Versorgung.

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung treffen die Eltern weiterhin gemeinsam, egal bei welchem Elternteil sich das Kind gerade befindet. Hierzu zählen Grundsatzfragen des Aufenthalts, der tatsächlichen Betreuung, des Schulbesuchs aber auch medizinische Eingriffe.

Besteht Gefahr im Verzug für das Wohl des Kindes, so kann jedes Elternteil die Entscheidung alleine treffen.

Alleinige elterliche Sorge
Leben die Eltern des Kindes dauerhaft getrennt und üben die elterliche Sorge gemeinsam aus, so kann ein Elternteil beim Familiengericht beantragen, dass ihm die elterliche Sorge allein oder für einen Teil (zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht) allein übertragen wird. Das Familiengericht hat dem Antrag stattzugeben, wenn der andere Elternteil der Übertragung zustimmt oder die alleinige Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Für die Kindeswohlprüfung hat das Gericht festzustellen, dass die alleinige Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht und dass die Übertragung auf den Antragsteller ebenfalls dem Kindeswohl am besten entspricht.

Gründe, die für eine Übertragung der elterlichen Sorge an ein Elternteil sprechen können, sind beispielsweise mangelnde Kooperationsbereitschaft der Eltern in Erziehungsfragen, große räumliche Distanz, große Abneigung des Kindes gegenüber einem Elternteil, Gewalt gegenüber dem Kind.

In der Praxis werden in solchen Verfahren häufig Gründe vorgetragen, um den anderen Ehegatten zu diskreditieren, die auch strafrechtliche Relevanz haben. Mandanten kann von einem solchen Vortrag, wenn er nicht der Wahrheit entspricht, nur dringend abgeraten werden. Zum einen müssen die Anschuldigungen im gerichtlichen Verfahren bewiesen werden, zum anderen kann es die eigene Position in der Frage der Fähigkeit zur Ausübung der elterlichen Sorge gefährden.