Internationales Verfahrensrecht
Sowohl im nationalen aus auch internationalen Verfahrensrecht gibt es Verfahrensgrundsätze, die einzuhalten sind. Ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz ist das Recht auf rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren. Ein Äquivalent hierzu stellt Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar. Art. 6 regelt das Recht der Beteiligten auf ein faires Anhörungsrecht im gerichtlichen Verfahren.

Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ging es in einer Beschwerde um die Fragestellung, ob dem Beteiligten, der für das gerichtliche Verfahren kein Einreisevisum erhalten hat, jedoch im Gerichtstermin via Skype teilgenommen hat, im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine faire Anhörung erfolgte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte führt in seiner Entscheidung aus, dass auch die Teilnahme via Skype es ermöglicht, den Grundsätzen auf faire Anhörung Genüge zu tun, wenn der Beteiligte in einem solchen Verfahren auch tatsächlich die Möglichkeit hat, sich zu äußern. In dem vorliegenden Fall war es so, dass der Anwalt des Beteiligten am Verfahren teilgenommen hat und der Vater, der in dem Sorgerechtsverfahren gerügt hat, nicht fair angehört worden zu sein, per Skype teilgenommen hatte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte führt aus, dass der Rechtsanwalt, der am gesamten Verfahren teilnahm, selbst die Möglichkeit hatte und auch die Gelegenheit dazu hatte, in dem gesamten Verfahren vorzutragen, vorbereitende Schriftsätze einzureichen und in der Anhörung zum Verfahren vorzutragen. Damit sei das Recht auf eine faire Anhörung gemäß Art. 6 EMRK gewahrt. Die Beschwerde hatte deswegen keinen Erfolg.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Beschwerde-Nr.: 36519/19 (Jallow ./. Norwegen), 5. Sektion, Urteil vom 02.12.2021, eingestellt am 01.04.2022