Keine rückwirkende Änderung der Namen in der Eheurkunde
In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof hatte der Bundesgerichtshof über die Frage zu entscheiden, ob jemand, der aufgrund des Transsexuellengesetzes (TSG) nach der Eheschließung einen neuen Vornamen und eine neue Geschlechtsangabe führt, rückwirkend einen Anspruch auf Änderung der Eheurkunde hat. In dem vorliegenden Fall führte der Ehemann nach der Eheschließung auf Grundlage des Transsexuellengesetzes eine andere Geschlechtsbezeichnung, nämlich die als Frau und führte statt eines männlichen Vornamens einen weiblichen Vornamen. Vor dem Standesamt wurde der Antrag gestellt, dass die Ehe, die im Jahre 2010 geschlossen wurde, rückwirkend den neuen Vornamen und die Geschlechtsbezeichnung des vormaligen Ehemannes ausweisen sollte und diesbezüglich abgeändert werden sollte.
In der Entscheidung befasst sich der Bundesgerichtshof ausführlich mit den einzelnen Fragestellungen des Transsexuellengesetzes, mit dem darin enthaltenen Offenbarungsverbot zum Schutze vor Diskriminierung gegenüber Transsexuellen, den Änderungen des Personenstandsrechts und der Fragestellung, ob eine rückwirkende Änderung in der Eheurkunde aufgrund erfolgter Namens- und Geschlechtsänderung überhaupt möglich ist. Die Abwägung zwischen Offenbarungsverbot einerseits und den grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der betroffenen Person auch gegenüber Dritten, um diese vor Diskriminierung zu schützen, wird ein wesentlicher Teil der Entscheidung gewidmet. Im Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof aber zu dem Schluss, dass die Eheurkunde und der Eintrag nach dem Personenstandsrecht keine Rückwirkungsfunktion beinhaltet. Denn mit einer Rückwirkung der Änderungen in der Personenstandsurkunde, Eheurkunde, wäre die Eheurkunde zum Zeitpunkt der Abfassung in 2010 sachlich unrichtig. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Erstellung einer sachlich unrichtigen Eheurkunde, wenn die Tatsachen, die für die Entscheidung der Eintragung relevant waren, zum damaligen Zeitpunkt andere waren als in einer nachträglichen Entwicklung.
Bundesgerichtshof, Az.: XII ZB 189/20, Beschluss vom 05.05.2021, eingestellt am 08.07.2021