Zu den Voraussetzungen der Kontrollbetreuung eines Bevollmächtigten Betreuers
Der Bundesgerichtshof nahm in einer aktuellen Entscheidung Stellung zu der Frage, wann ein Kontrollbetreuer für einen Betreuer, der im Rahmen einer Vorsorgevollmacht bestellt wurde, einzurichten ist. Dem Sachverhalt lag zugrunde, dass die Betreute an Demenz erkrankt war. Zur Betreuerin war im Rahmen einer Vorsorgevollmacht eine Tochter der Betreuten bevollmächtigt worden. Im Rahmen der Ausübung der Betreuung wurde der Betreuten ein Taschengeld von monatlich 500 € zur freien Verfügung gestellt, dieses soll dazu genutzt worden sein, Geldgeschenke an die Betreuerin und deren Familie zu machen oder die Betreuerin zum Essen einzuladen. Im Rahmen des Betreuungszeitraum soll das Vermögen der Betreuten innerhalb von anderthalb Jahren um ca. 45 000 Euro geschrumpft sein. Darüber hinaus wurden Geldbeträge für Urlaube der Betreuerin getätigt. Aufgrund dieser Situation beantragte eine weitere Tochter der Betreuten die Einrichtung eines Kontrollbetreuers.
In der Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus, dass in Fällen in denen offensichtlich ist, dass der Betreuer der Betreuung nicht gewachsen ist und es zur Vermögensminderungen kommt, ein Kontrollbetreuer eingesetzt werden kann oder aber auch die Vollmacht widerrufen werden kann.
Als Maßstab für die Fähigkeit, eine Betreuung durchzuführen, gilt die Sicht des vernünftigen Vollmachtgebers, unter der jeweiligen Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse, inwieweit der eingesetzte Betreuer geeignet ist, die Betreuung durchzuführen.
Im vorliegenden Fall konnte der Bundesgerichtshof keinen Verstoß der Betreuerin erkennen, da neben dem Barvermögen, dessen Höhe und Minderung im Verfahren nicht detailliert dargelegt wurde, auch Immobilienbesitz vorhanden war. Darüber hinaus hatte die Betreute auch im gesunden Geisteszustand immer über ein bestimmtes eigenes Vermögen für tägliche Dinge verfügt, Familienmitglieder zum Essen eingeladen und Schenkungen an Familienmitglieder vorgenommen. Dies umfasste auch Geldschenkungen für Urlaubszwecke. Es war nicht ersichtlich, dass die Betreuerin den Lebensstandard und das Vermögen der Betreuten negativ beeinflusst oder Vermögen der Betreuten verschwendet hat. Aus diesem Grund war für den Bundesgerichtshof nicht ersichtlich, dass eine Kontrollbetreuung für die Betreute erforderlich gewesen wäre, so dass die Kontrollbetreuung abgelehnt wurde.
BGH, Az: XII ZB 368/19, Beschluss vom 08.01.2020, eingestellt am 01.06.2020