Zur einstweiligen Anordnung eines paritätischen Wechselmodells und dessen Anfechtbarkeit
Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ging es in einem Rechtsstreit darum, ob die gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells separat angefochten werden kann oder nicht. Nach § 57 FamFG können lediglich bestimmte Entscheidungen, die in einem einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgt sind, mit dem Rechtsmittel der Anfechtung angefochten werden. Hierzu zählt eine sorgerechtliche Anordnung, umgangsrechtliche Anordnungen sind aber nicht Bestandteil des Anfechtungskatalogs nach § 57 FamFG.

In dem vorliegenden Fall stritten zwei sorgeberechtigte Eltern, die sich in einem vorherigen Verfahren auf das paritätische Wechselmodell mit ihren Kindern geeinigt hatten, um dessen Modifizierung. In dem gerichtlichen Verfahren wurde dann durch einstweilige Anordnung des Gerichts eine Entscheidung getroffen, wie das paritätische Wechselmodell der Kinderbetreuung zwischen den Eltern aufzuteilen ist.

Gegen diese Entscheidung legte ein Elternteil das Rechtsmittel der Anfechtung nach § 57 FamFG ein. Für die Zulässigkeit der Anfechtung war es deshalb von Bedeutung, ob es sich bei der angeordneten Durchführung des paritätischen Wechselmodells um eine sorgerechtliche Entscheidung oder aber eine umgangsrechtliche Entscheidung handelt.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung, BHZ 214, Seiten 31-45, bereits entschieden, dass die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells auch eine Umgangsregelung sein kann.

Dieser Entscheidung schließt sich das OLG Frankfurt jedoch nicht an. Das OLG Frankfurt ist der Auffassung, dass es sich bei der Durchführung des Wechselmodells um eine sorgerechtliche Entscheidung handelt, da dies auch Auswirkungen auf den geteilten Lebensmittelpunkt und das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern hat. Aus diesem Grund ordnet das OLG Frankfurt die gerichtliche Anordnung des paritätischen Wechselmodells als eine sorgerechtliche Entscheidung ein. Dies hat zur Folge, dass die sorgerechtliche Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts, was im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Durchführung des paritätischen Wechselmodells angeordnet hatte, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar ist.
OLG Frankfurt am Main, Az. 2 UF 301/19, Beschluss vom 04.02.2020, eingestellt am 22.03.2020