Zur Anwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Rahmen einer wirksamen Umgangsregelung
Das Oberlandesgericht Celle hatte in einer aktuellen Entscheidung darüber zu entscheiden, ob und wann Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur sorgerechtlichen Herausgabe von Kindern an den Kindesvater vorliegen. In dem Verfahren streiten die Kindeseltern zweier Kinder in diversen Verfahren vor dem Amtsgericht Hannover. Die Eltern hatten eine verbindliche Regelung zur Durchführung des Wechselmodells getroffen, wonach die Kinder eine Woche bei der Kindesmutter waren und ab Freitag nach der Schule dann die nächste Woche beim Kindesvater verbrachten. Als der Kindesvater die Kinder an einem Freitag um 13.00 Uhr von der Schule abgeholt wollte, verweigerte die Kindesmutter die Herausgabe der Kinder, obwohl der Kindesmutter zu diesem Zeitpunkt das Aufenthaltsrecht für die Kinder aufgrund der Wechselmodellregelung nicht mehr zustand.

In dem Fall hatte die Schule selbst die Polizei gerufen, um die Situation zu klären. Die Polizei wurde in der Angelegenheit jedoch nicht tätig. Der Vater stellte einen Eilantrag vor dem Amtsgericht Hannover und ordnete unmittelbare Zwangsmaßnahmen zur Herausgabe der Kinder gegen die Kindesmutter an.

In dem vorliegenden Verfahren hat das Oberlandesgericht Celle dargelegt, dass auch gegen Kindeseltern unmittelbare Zwangsmaßnahmen für die Durchsetzung der Kindesherausgabe angeordnet werden können, wenn sich die Mutter – wie in diesem Fall – beharrlich weigert, die Kinder herauszugeben, obwohl ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht zusteht. Dass der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht zustand, ergab sich aus der wirksam vor dem Amtsgericht Hannover geschlossenen Vereinbarung der Kindeseltern über das durchzuführende paritätische Wechselmodell.

Die Entscheidung zeigt, dass in hochstrittigen Elternkonstellationen auch die Herausgabe der Kinder mit unmittelbarem Zwang gegen den die Herausgabe verweigernden Elternteil vollziehen lässt. Dies bedeutet allerdings in der Praxis, dass die Kinder aus dem jeweiligen Haushalt mit polizeilicher Gewalt herausgenommen werden müssten. Eltern, die in einem hochstreitigen Konflikt mit dem anderen Elternteil leben, müssen sich darüber im Klaren sein, dass es diese Konsequenz gibt, auch wenn dies sich nachteilig für die Kinder auswirken kann, wenn die Kinder durch Polizeigewalt aus dem jeweiligen Haushalt geholt werden.
OLG Celle, Az. 10 UF 16/20, Beschluss vom 31.01.2020, eingestellt am 23.04.2020