Eine jahrelange Trennung schließt die Rückgabe des Hundes aus
Im vorliegenden Fall zog die Frau nach der Trennung vom Mann in ein anderes Bundeslang. Nach mehr als zwei Jahren forderte sie den Mann zur Herausgabe des Hundes auf. Das OLG Oldenburg stellte fest, dass ein Hund grundsätzlich als Hausrat anzusehen ist, über dessen Aufteilung sich in der Trennung zu einigen ist. Für das Tier als Lebewesen gelten aber Regelungen des Tierschutzes und der Aspekt der Bezugsperson. Da der Hund nach der Trennung seit über zwei Jahren beim Ehemann lebte, ist dieser die Hauptbezugsperson des Tieres. Eine Trennung vom Ehemann würde dem Tierwohl widersprechen. Eine Herausgabe des Hundes an die Ehefrau wurde deshalb abgelehnt.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.8.2018, Az 11 WF 141/18, eingestellt am 25.01.2019