Neue Änderungen im Namensrecht
Am 12.04.2024 hat der Bundestag die Änderungen des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts (20/9041) beschlossen. Zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf (20/10997) wurden noch Änderungen vorgenommen.

Nach den neuen Änderungen ist es möglich, dass Ehegatten einen Familiennamen als Doppelnamen führen und dieser auch kein Bindestich-Name sein muss. Das bedeutet, dass beide Ehegatten dann einen gemeinsamen Doppelnamen führen.

Dieses Recht auf Führen des Doppelnamens wird auf das Kind übertragen, so dass dann auch das Kind den Doppelnamen der Eltern trägt. Aber auch wenn die Eltern keinen gemeinsamen Doppelnamen haben, kann das Kind einen Doppelnamen führen, der sich aus den Nachnamen der Eltern ergibt. Der Grund wird darin gesehen, dass so eine Zugehörigkeit des Kindes zu seinen Eltern dokumentiert werden kann.

Für den Fall der Ehescheidung hat dann auch das Kind das Recht, seinen Doppelnamen derart zu ändern, dass es nur den Namen desjenigen Elternteils trägt, in dessen Haushalt es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist das Kind noch nicht fünf Jahre alt, kann ein Elternteil dies alleine bestimmen. Ist das Kind älter als fünf Jahre, bedarf es der Einwilligung des Kindes. Dies sieht der neueingeführte § 1617 d BGB vor.

Praxishinweis:
Die Neuregelung des Namensrechts im Rahmen der Ehescheidung dazu führt, dass der Nachname des Kindes geändert werden kann, auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge noch besteht, das Kind aber im Haushalt eines Elternteils seinen Lebensmittelpunkt hat. Das Gesetz spricht von dem Elternteil, der „das Kind [in] seinem Haushalt aufgenommen hat.“ In der Praxis wird dies vermutlich im Rahmen der elterlichen Sorge bei Verfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes auch immanent die Frage ergeben, ob damit einhergehend das Namensänderungsrecht für das Kind bereits für den Elternteil bestehen soll, bei dem das Kind künftig seinen Lebensmittelpunkt hat.
Dr. Christian Kasten, eingestellt am 15.05.2024