Zur Frage der Anwendung der Schenkungssteuer auf Zuwendungen durch eine Schweizer Stiftung
Der Bundesfinanzhof hatte in einer aktuellen Entscheidung darüber zu entscheiden, ob eine Zuwendung, die durch eine Schweizer Stiftung an einen Bürger in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist, der Schenkungssteuer unterliegt oder nicht. Die Stiftung mit Sitz in der Schweiz verfolgt keinerlei wirtschaftliche Zwecke, sondern ist nach Schweizer Zivilgesetzbuch eine Familienstiftung mit dem Zweck der Unterstützung von Familienangehörigen. Im Jahr 2011 wurde einem Familienangehörigen dieser Familie ein mehrstelliger Betrag in EURO zugewendet. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass diese Zuwendung eine Schenkung darstellen würde und dementsprechend der deutschen Schenkungssteuer unterliegen würde. Hierzu hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, dass Zuwendungen unter Lebenden, die Schenkungsteuer verursachen können, auch durch eine ausländische Stiftung erfolgen können und dass es sich bei dem Schenkenden nicht um eine natürliche Person handeln muss. So kommen also auch juristische Personen und damit auch Stiftungen in Betracht. Des Weiteren führte der Bundesfinanzhof aus, dass es sich bei der Schenkung um eine objektiv und subjektiv freigebige Zuwendung handeln muss, die objektiv zu einer Vermögensverschiebung kommt, d. h. das Vermögen des Schenkenden wird gemindert und das Vermögen des Beschenkten wird vermehrt. Subjektiv ist dafür erforderlich, dass die Leistung erbracht wird, ohne dass eine Gegenleistung des Beschenkten zu erwarten ist.
Bei der Ausschüttung, die eine ausländische Stiftung vornimmt, und die nicht dem Satzungszweck widerspricht, den sich die Stiftung gesetzt hat, kann eine freigebige Zuwendung nur dann vorliegen, wenn die Zuwendung dem Satzungszweck der Stiftung eindeutig widerspricht. Dies war nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bei der Zuwendung, die der Zuwendungsempfänger erhalten hat, gerade nicht der Fall, so dass deutsche Schenkungssteuervorschriften, wie § 7 Abs. 1 ErbStG keine Anwendungen finden.
BFH, Az.: II R 6/16, Urteil vom 03.07.2019, eingestellt am 01.12.2019