Tod des Versorgungsausgleichsberechtigten im Versorgungsausgleichsverfahren
Ehegatten, die sich scheiden lassen, haben im Rahmen der Ehescheidung auch den Versorgungsausgleich durchzuführen. Einschränkungen der Durchführung des Versorgungsausgleichs gibt es nur dann, wenn die Ehe weniger als drei Jahre angedauert hat oder die Ehegatten mittels notarieller Urkunde oder in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen.
Stirbt ein Ehegatte während des Scheidungsverfahrens, so kommt es zur Beendigung des Verfahrens. Die Ehe endet dann mit dem Tod und nicht durch gerichtlichen Beschluss. Es kann aber auch sein, dass die Ehescheidung ausgesprochen wurde und ein Versorgungsträger Beschwerde gegen die Tenorierung des Gerichts zur Durchführung des Versorgungsausgleichs einlegt und dann der versorgungsausgleichsberechtigte Ehegatte verstirbt.
Über diesen Sachverhalt hatte das Oberlandesgericht Bremen in einem Verfahren zu beschließen. Das Oberlandesgericht Bremen führt aus, dass beim Tod eines Ehegatten nach Rechtskraft der Ehescheidung, jedoch vor Rechtskraft der abschließenden Entscheidung über die Durchführung des Versorgungsausgleichs ein Versorgungsausgleich nach § 9 ff. VersAusglG nicht mehr stattfindet. Dem Erben des Ausgleichsberechtigten stehen Ansprüche nach § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG nicht zu, sie haben keinen Anspruch auf Wertausgleich, weswegen das Verfahren hinsichtlich des Versorgungsausgleichs insgesamt nicht mehr zu führen war.
OLG Bremen, Az. 5 UF 87/22, Beschluss vom 28.12.2022, eingestellt am 08.04.2024