Betreuungsrecht und die Beschwerdebefugnis nach § 303 FamFG für nahe Angehörige
In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ging es um folgenden Sachverhalt:
Eine Mutter, die zwei Söhne hatte, war an Demenz erkrankt. Ein Sohn wurde vom Betreuungsgericht als Betreuer mit dem Aufgabenkreis des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Vermögenssorge, Gesundheitssorge und Rechts- und Antragsangelegenheiten sowie für Behördenangelegenheiten bestellt. Als Ersatzbetreuerin wurde die Ehefrau des Sohnes bestellt. Gegen diese umfassende Betreuung richtet sich die Beschwerde des anderen Sohnes der demenzkranken Mutter. In der Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass nach § 303 FamFG auch dem nahen Angehörigen und damit dem Sohn der Betroffenen eine eigenständiges Beschwerderecht zusteht. In den Vorinstanzen wurde dies noch verneint. Begründet wurde dies damit, dass der nahe Angehörige lediglich im Interesse der Betroffenen, also der Mutter, ein Beschwerderecht hätte. Es wurde jedoch abgelehnt, dass ihm ein eigenes Beschwerderecht zusteht. Der BGH führt in der Entscheidung aus, dass das Beschwerderecht nicht allein dadurch ausgeschlossen ist, dass es ggf. dem erklärten Willen des unter Betreuung Stehenden widerspricht. Eine Einschränkung ist vielmehr dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung der Beschwerde lediglich dem eigenen Interesse des die Beschwerde einlegenden Angehörigen dient. Wichtig für das Recht der Ausübung der Beschwerde bezüglich der Bestellung eines Betreuers ist es, dass der Beteiligte die Beschwerde im objektiven Interesse des jeweils Betroffenen führt. Ist es also das objektive Interesse und nicht der subjektive Wille des Betroffenen der dagegen steht, kann eine solche Beschwerde nicht erfolgen. Im vorliegenden Fall kam der Bundesgerichtshof zu dem Schluss, dass die Bestellung eines neutralen Berufsbetreuers im Interesse der betroffenen Mutter liegen kann. Aus diesem Grund wurde die Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
BGH, Az.: XII ZB 410/19, Beschluss vom 08.01.2020, eingestellt am 01.04.2020