Zur Eignung des Betreuers, der durch das Gericht bestellt wird
Der BGH hatte in einer aktuellen Entscheidung darüber zu urteilen, welche Kriterien an die Eignung eines Betreuers zu stellen sind.
Das Gesetz sieht unterschiedliche Konstellationen vor, in denen für eine Person eine Betreuung gerichtlich angeordnet werden muss. Zu diesen Konstellationen gehören nicht nur Fälle, in denen der Betreute geistig nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln. Es kann auch Fälle geben, in denen das Gericht die Vermögenssorge für Minderjährige durch einen Betreuer anzuordnen hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Minderjähriger etwas erbt, der Erblasser aber die Vermögenssorge durch die Eltern testamentarisch ausgeschlossen hat.
In der Entscheidung führte der Bundesgerichtshof aus, dass zur Betreuung sowohl die sachliche, die persönliche und auch die fachliche Kompetenz notwendig ist. Im Rahmen des § 1897 Abs. 1 BGB kann ein Betreuer, sofern er fachlich qualifiziert und auch in persönlicher Eigenschaft zur Betreuungsführung geeignet ist, zum Betreuer bestellt werden. Das Kriterium der persönlichen Eignung des Betreuers muss sich auf sämtliche ihm durch das Gericht übertragene Angelegenheiten erstrecken. Das Gericht, das die Betreuung veranlasst und den Betreuer bestellt, muss für den potentiellen Betreuer eine Prognose bezüglich seiner Eignung, fachlichen und persönlichen Qualifikation treffen. Dieses Kriterium der Eignung ist nicht nur bei der Erstbestellung des Betreuers zu beachten. Auch bei der Entscheidung über eine Verlängerung der Betreuung muss das Gericht nach diesen Kriterien über die Eignung des Betreuers entscheiden.
BGH, Beschluss vom 20.03.2019, Az.: XII ZB 334/18, eingestellt am 25.06.2019