Zur Nachbeurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt
Das Standesamt darf die Beurkundung einer Auslandsgeburt nicht ablehnen, wenn alle zur Eintragung notwendigen Personenstandsmerkmale bis auf das Geburtsdatum feststehen oder aufgeklärt werden konnten. Der Beurkundung der Geburt ist demnach Vorrang vor einem Verfahren nach § 25 Personenstandsgesetz einzuräumen.

Die Eintragung erfolgt mit dem angegeben Geburtsdatum, ist aber mit dem Zusatz der Unklarheit des Geburtsdatums zu versehen. In einem solchen Fall kann lediglich ein Auszug aus dem Geburtsregister, nicht aber die Ausstellung einer Geburtsurkunde gefordert werden.
BGH, Beschluss vom 23.1.2019, Az XII ZB 265/17, eingestellt am 21.03.2019