Gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen nach § 1603, Abs. 2 BGB
Der Elternteil, der die Kinder nicht betreut, ist barunterhaltspflichtig, solange die Kinder noch keine Ausbildung abgeschlossen haben. Bis zum 18. Lebensjahr hat der betreuende Elternteil diesen Anspruch inne und kann diesen gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil geltend machen. Nach Volljährigkeit des Kindes hat das Kind einen selbständigen Anspruch gegenüber beiden Elternteilen. Ist ein Elternteil, der barunterhaltspflichtig ist, nicht in der Lage den Unterhalt zu gewähren oder zahlt er diesen nicht, so kann der andere Elternteil Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz verlangen. In einem solchen Fall geht der Unterhaltsanspruch dann auf den Sozialleistungsträger über.

In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Bremen wurde dem arbeitslosen Antragsgegner, den Vater des Kindes, ein fiktives Nettoeinkommen zugrunde gelegt, dass sich anhand einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit bemessen hat. Als Stundenlohn wurde hier der vormalige Stundenlohn des Antragsgegners zugrunde gelegt, den dieser vor der Arbeitslosigkeit erzielte. Darüber hinaus wurde ihm ein fiktives Einkommen aus einer Nebentätigkeit angerechnet, hier wurde ein Umfang von 16 Zeitstunden pro Monat in Ansatz gebracht. Dieses fiktive Nettoeinkommen war die Basis für den Unterhaltsanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner. Das Oberlandesgericht Bremen weist darauf hin, dass fiktive Tätigkeiten bis zum Höchstrahmen von 48 Wochenstunden nach dem Arbeitszeitgesetz angerechnet werden können.
OLG Bremen, az.: 5 UF 74/21, eingestellt am 15.11.2022