Berücksichtigung bestehender Forderungen im Zugewinnausgleich
In der Ermittlung des Zugewinnausgleichs bei Ehegatten im Rahmen der Aufhebung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ist der sogenannte Zugewinnausgleich zwischen den Beteiligten zu ermitteln. Zur Ermittlung des Zugewinnausgleichs wird als Anfangsvermögen das Datum des jeweiligen Ehegatten zum Ehezeitanfang und damit zum Zeitpunkt der Hochzeit benannt. Das Ehezeitenddatum wird entweder durch die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages und damit der Zustellung des Scheidungsantrages an den Antragsgegner ermittelt oder im Fall der notariellen Beurkundung der Aufhebung des Güterstandes hinsichtlich des Beurkundungsdatums. Für die Ermittlung des Zugewinnausgleichs werden die Aktiv- und Passivpositionen des jeweiligen Ehegatten ermittelt, es erfolgt also eine Bilanzierung des jeweiligen Ehegattenvermögens zwischen den beiden Stichtagen Ehezeitanfang und Ehezeitende.
In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen hat das Oberlandesgericht Bremen ausgeführt, dass im Zugewinnausgleich sämtliche Forderungen zu erfassen sind, die vor dem Ehezeitende und damit der Rechtshändigkeit des Scheidungsantrages in dem Fall vorgelegen haben. In dem Verfahren hatte der Mann einen amtsgerichtlich festgestellten Zahlungsanspruch gegen die Ehefrau. Dieser Zahlungsanspruch war vor Rechtshängigeki8et des Scheidungsantrages gerichtlich festgestellt worden, sodass das Oberlandesgericht Bremen ausführte, dass die Forderung beim Ehemann ins Aktivvermögen und bei der Ehefrau ins Passivvermögen in gleicher Höhe eingestellt werden musste.
Da eine gerichtlich festgestellte Forderung eine Vermögensposition darstellt, ist die Forderung also nicht immer nur dann ins Aktivvermögen einzustellen, wenn sie sich gegen einen Ehegatten richtet, sondern sie stellt eine grundsätzliche Vermögensposition dar, die in das Endvermögen einzustellen ist, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Feststellung des Ehezeitenddatums entstanden ist.
Oberlandesgericht Bremen, Az.: 4 UF 99/20, eingestellt am 01.02.2023