Zur Überprüfung testamentarischer Scheidungsklauseln durch das Grundbuchamt im notariellen Testament
Nach § 35 der Grundbuchordnung hat das Grundbuchamt als Nachweis der Erbfolge grundsätzlich einen Erbschein zu verlangen. Beruht die Erbfolge allerdings auf einer Verfügung von Todes wegen, und ist diese in einer notariellen und damit öffentlichen Urkunde enthalten, so genügt in der Regel die Vorlage der Verfügung nebst Niederschrift der Eröffnung dieser Verfügung (§ 35 Abs. 1 GBO). Die notarielle
testamentarische Verfügung reicht allerdings dann nicht aus, wenn die Prüfung ergibt, dass Zweifel hinsichtlich der Erbfolge gegeben sind. Solche Zweifel können darin begründet sein, dass das Testament eine Verfügung enthält, die Regelungen hinsichtlich der Ehescheidung oder Eheauflösung beinhaltet.
§ 2077 BGB bestimmt, dass letztwillige Verfügungen bei der Auflösung der Ehe oder Verlobung unwirksam sind, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Ehe bereits aufgelöst wurde, oder die Voraussetzungen für die Ehescheidung vorliegen, der Scheidungsantrag gestellt wurde oder ihm zugestimmt wurde.
Im vorliegenden Fall ging es um ein notarielles Testament, das eine Eheaufhebungsklausel enthielt. Hier wurde im Testament ausdrücklich bestimmt, dass die Verfügungen des Testaments unwirksam seien, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben war, oder aber der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits den Scheidungsantrag- oder die Aufhebungsklage beantragt hat. Nach dem Tod des Erblassers sollte mit Vorlage des notariellen Testaments und unter Verzicht eines Erbscheins eine Grundbuchumschreibung erfolgen. Mit Blick auf § 35 GBO hat das Grundbuchamt dem Antragsteller aufgegeben, er möge eine Bestätigung des für den Fall zuständigen Familiengerichts vorlegen, dass weder Scheidungs- noch Aufhebungsklage zum Todeszeitpunkt des Erblassers anhängig waren. Hiergegen legte der Erbe Beschwerde ein. Diese Beschwerde hatte jedoch keinen Erfolg. Das OLG Naumburg begründet dies damit, dass die Verwirkungsklausel in dem vorliegenden Testament über die Bestimmungen des § 1077 BGB hinausgehen. Nach § 2077 BGB bedarf es der Scheidung, oder der Rechtshängigkeit respektive Zustimmung zum Scheidungsantrag des Erblassers. Die Klausel, die sich in dem gemeinschaftlichen notariellen Testament befand, machte allerdings für die Unwirksamkeit alleine schon die Stellung des Scheidungsantrages ausreichend. Das OLG Naumburg führt aus, dass in solchen Fällen, in denen deutlich von der Klausel des § 2077 BGB abgewichen wird, das Grundbuchamt die Vorlage einer Bestätigung durch das zuständige Familiengericht einfordern darf, dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers keine Anträge auf Ehescheidung oder Aufhebung zum Todeszeitpunkt des Erblassers vorlagen.
OLG Naumburg, Beschluss vom 11.12.2018, Az.: 12 Wx 59/18, eingestellt am 01.07.2019