Zur Frage der Zwangsgeldfestsetzung zur Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses
Wird man als pflichtteilsberechtigter Erbe nicht Erbe des Nachlasses des Verstorbenen, so hat man die Möglichkeit Auskunft über den Nachlass durch einen Notar zu erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass man den Erben auffordert, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen.
Sinn und Zweck des notariellen Nachlassverzeichnisses ist es, dass eine höhere Gewähr für die Richtigkeit der Feststellung des Nachlasses gegeben sein soll, als wenn der Erbe selbst das Nachlassverzeichnis erstellt. Weigert sich der Erbe ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen, kann dieses im Klageweg eingeklagt werden. Aber auch wenn ein notarielles Nachlassverzeichnis vorliegt, so kann es sein, dass dieses ergänzungsbedürftig ist. In einem solchen Fall muss dann eine Ergänzung durch den Notar vorgenommen werden. Ist wiederum die Situation gegeben, dass die Auskünfte nur durch den Erben selbst erfolgen können, so dass eine unvertretbare Handlung vorliegt, so kann bei Vorliegen eines Titels zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses gegen den Erben dann ein Zwangsgeld angeordnet werden nach § 888 ZPO. Die Vornahme von Zwangsmitteln ermöglich es dann dem Pflichtteilsberechtigten, Auskünfte vollständig gegen den Erben geltend zu machen und durchzusetzen.
In einem solchen Fall ging es vor dem Landgericht Dortmund. Hier lag schon ein Nachlassverzeichnis vor, der Schuldner hatte allerdings selbst noch Auskünfte zu erteilen, die nur er erteilen konnte. Diese wurden nicht erteilt, obwohl ein Titel zur Erteilung vorlag, so dass Zwangsmittel gegen den Schuldner festgesetzt werden konnten.
Landgericht Dortmund, Az. 25 O 16/20, Beschluss vom 09.11.2022, eingestellt am 15.05.2023