Erwerbsobliegenheit und fiktives Einkommen
Eltern von Kindern trifft die Erwerbsobliegenheit und auch die Verpflichtung, den Mindestkindesunterhalt für ihre Kinder zu erbringen, wenn der Elternteil barunterhaltspflichtig ist. Das Oberlandesgericht Bremen hat in einem Beschluss dargelegt, dass die Erwerbsbemühungen dezidiert durch den Unterhaltspflichtigen nachzuweisen sind. Die Erwerbsbemühungen sind in ausreichender Anzahl von Bewerbungen nachzuweisen, die den Rückschluss auf eine nachhaltige und ernstliche Bemühung zur Erfüllung der Unterhaltspflicht darlegen und beweisen. Daneben führt das Oberlandesgericht aus, dass die in dem Verfahren unterhaltspflichtige Mutter behauptet hatte, sie habe eine Halbtagstätigkeit ausgeübt und ihr Arbeitgeber sei nicht in der Lage gewesen, eine Vollzeitstelle anzubieten. Das Oberlandesgericht führt in seinem Beschluss aus, dass es dann der Unterhaltspflichtigen obliegt nachzuweisen, dass sie sich um eine andere Vollzeitstelle intensiv und nachhaltig bemüht hätte. Wenn ein Arbeitgeber keine Vollzeitstellen anbietet, sondern nur Halbtagsstellen, dann bedarf es des Arbeitsplatzwechsels oder aber des Nachweises, dass ein solcher Arbeitsplatzwechsel mit hinreichenden Bemühungen nicht möglich war. Kommt der Unterhaltspflichtige diesen Darlegungen und Beweisantritten nicht nach, so kann für ihn aufgrund seiner bisherigen Berufserfahrung ein fiktives monatliches Einkommen aus Vollzeittätigkeit angesetzt werden, das für die Unterhaltsberechnung der anspruchsberechtigten Kinder dann berücksichtigt wird.
OLG Bremen, Az.: 5 UF 86/21, Beschluss vom 27.04.2023, eingestellt am 15.12.2023