Eine einmalige nacheheliche Abfindungsleistung nach marokkanischem Recht im Verhältnis zum Trennungsunterhalt nach deutschem Recht
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte in einer sofortigen Beschwerde darüber zu entscheiden, ob eine nach marokkanischem Recht geschiedene Ehefrau, der durch einen gerichtlichen Beschluss in Marokko eine einmalige nacheheliche Abfindung zugesprochen wurde, in Deutschland Anspruch auf Trennungsunterhalt hat.

Die Beteiligten hatten im März 2016 in Marokko geheiratet und sich spätestens im September 2016 in Marokko getrennt. Im August 2017 wurde in Marokko die Ehescheidung rechtskräftig ausgesprochen. Die Ehefrau erhielt eine Abfindung in Höhe von ca. 3.400,00 € zzgl. Wohngeld. Gegen die Höhe der Abfindung legte die Ehefrau in Marokko Beschwerde ein.

Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass die Eheleute danach ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt haben. Da deutsche Gerichte im Anschluss zuständig waren und Anträge vor deutschem Gericht gestellt worden sind, ist davon aber auszugehen.

In Deutschland stellte die Ehefrau dann einen Stufenantrag auf Auskunft und Bezifferung ihres Trennungsunterhaltsanspruchs gegen ihren Ehemann bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. Hiergegen wandte sich der Ehemann mit der Begründung, dass gegen den Abfindungsanspruch bereits ein gleichlautendes Verfahren in Marokko anhängig sei.

Das Oberlandesgericht Stuttgart stellt in seinem Beschluss fest, dass nachehelicher Unterhalt oder auch die Höhe einer Abfindungsleistung nach marokkanischem Recht nicht gleichzusetzen sind mit dem Trennungsunterhaltsanspruch, der nach deutschem Recht bis zur Rechtskraft der Scheidung bestehen kann. Wenn die Voraussetzung für die Leistung von Trennungsunterhalt nach deutschem Recht gegeben sind, stehen diese Ansprüche den Ehegatten selbständig zur Verfügung. Dieses ergibt sich daraus, dass ein bereits rechtshängiger Trennungsunterhaltsanspruch in Marokko gerade nicht vorlag. Aus diesem Grund hat das Oberlandesgericht Stuttgart der sofortigen Beschwerde der Ehefrau stattgegeben und das Verfahren zurück an das Amtsgericht verwiesen.
OLG Stuttgart, Az. 11 WF 19/19, Beschluss vom 04.03.2019, eingestellt am 14.08.2020