Zur Frage der Rückforderung von schenkweise übertragenem Barvermögen zum Erwerb einer Immobilie (Schwiegerelternzuwendung)
Häufig beteiligen sich Eltern an den Kosten für den Erwerb einer Immobilie für das eigene Kind und dessen Ehepartner oder Partner. Kommt es im Nachgang zur Schenkung und zum Immobilienerwerb zur Trennung zwischen den Eheleuten oder Partnern, so stellt sich die Frage, ob die Schwiegereltern einen Rückforderungsanspruch auf das schenkweise übertragene Geld haben.
Diese Frage ist aktuell vom Bundesgerichtshof entschieden worden.
Im vorliegenden Fall hatten die Eltern der Tochter und deren Freund zum Erwerb einer Immobilie insgesamt einen Betrag in Höhe von ca. 100.000,00 € im Jahr 2011 geschenkt. In dem Jahr wurde auch die Immobilie gekauft, im Jahr 2013 ging die Beziehung von der Tochter und ihrem Freund auseinander. Die Eltern machen nun im Rahmen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Rückforderung hinsichtlich des hälftigen Betrags gegen den Freund geltend. Basis der Begründung ist, dass die Zuwendung der Schenkung unter der Annahme erfolgt sei, dass die Beziehung zwischen der Tochter und dem Freund einen dauerhaften Bestand hat. Aufgrund der Tatsache, dass dieser dauerhafte Bestand nicht einmal zwei Jahre anhielt, fordern sie das Geld zurück.
Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung auf seine bisherige Rechtsprechung Bezug genommen und hat die Übertragung des Geldvermögens als Schenkung angesehen. Darüber hinaus hat er anerkannt, dass im Rahmen einer solchen Schenkung die Geschäftsgrundlage nachträglich entfallen kann und sich daraus Rückforderungsansprüche aus § 313 BGB ergeben können.
Der Bundesgerichtshof führt aus, dass es sich bei Schenkungsverträgen um asymmetrische Verträge handelt, da der Schenker seine Verpflichtung mit Gabe der Schenkung erfüllt, während der Beschenkte zum dauerhaften Dank verpflichtet ist. Der Bundesgerichtshof verweist darauf, dass Schenkungen auch in einem Zeitraum von 10 Jahren nach § 528 und § 529 BGB zurückgefordert werden können, wenn die Verarmung des Schenkers droht. Der Bundesgerichtshof führt allerdings auch aus, dass die Geschäftsgrundlage dadurch gekennzeichnet ist, dass sich der Schenker einer bestimmten Vorstellung bedient, die Grundlage des Vertrags wird. Allerding ist auch wesentlich, dass die Geschäftsgrundlage nicht dazu dienen kann, dem Beschenkten Verpflichtungen aufzuerlegen, die dem Charakter einer freiwilligen Geldzuwendung im Rahmen der Schenkung entgegenstehen.
Für die Geldzuwendung für den Erwerb einer Immobilie kann aber charakteristisch sein, dass der Schenkung die Annahme zugrunde liegt, die Partner oder Eheleute werden die Immobilie für eine gewisse Dauer nutzen. Die gewisse Dauer bedeutet allerdings auch nicht, dass die Immobilie bis zum Tod der Eheleute oder Partner gemeinsam genutzt wird.
Im vorliegenden Fall wurde der Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Bundesgerichtshof deshalb angenommen, da die Beschenkten sich innerhalb von weniger als zwei Jahren nach der Schenkung und dem Erwerb der Immobilie getrennt hatten.
BGH, Az.: X ZR 107/16, Urteil vom 18.06.2019, eingestellt am 01.03.2020