Zur Frage der konkludenten Erbschaftsannahme
Eine Erbschaft gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Fristen ausgeschlagen wurde. Befindet man sich als Erbe zur Zeit des Erbfalls im Inland und ist der Erbfall im Inland eingetreten, so beträgt die Ausschlagungsfrist ab Kenntnis des Erbfalls und der Berufung als Erbe sechs Wochen. Befindet man sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland, dann beträgt die Frist sechs Monate.

Da eine Sechs-Wochen-Frist relativ kurz ist, um sich die Informationen über den Nachlass einzuholen und die Frage wirtschaftlich abwägen zu können, ob es sinnvoll ist, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, geht die Literatur und Rechtsprechung zurückhaltend mit der konkludenten Annahme um. Konkludente Annahme ist die Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten nach außen hin. Der Grund liegt darin, dass auch der vorläufige Erbe, der sich innerhalb der Frist noch Gedanken macht, ob er die Erbschaft annehmen möchte, Rechte zur Verwaltung des Nachlasses hat. Ebenso stehen ihm Maßnahmen zu, die der Sicherung oder der Nachlasserhaltung dienen oder hierfür notwendig sind. Das reine Erlangenwollen von Informationen über den Nachlassbestand ist deshalb nicht geeignet, um eine konkludente Annahme der Erbschaft erkennen zu lassen. Ob eine solche vorliegt, richtet sich nach objektiven Kriterien.

Das Oberlandesgericht München hatte in einem Fall der Frage der konkludenten Annahme darüber zu entscheiden, ob die Erklärung gegenüber der Sparkasse der Nachlassverfügung mit Haftungserklärung eine konkludente Annahme begründen würde. Das Oberlandesgericht München kommt in seinem Beschluss zu dem Ergebnis dass dies lediglich als Informationsbeschaffung zur Höhe des Nachlassvermögens auf Kontenvermögen zu beziehen ist, es sich daraus keine erbrechtliche Annahmeerklärung ableiten lässt, da die Erklärung lediglich dazu diente, das Girokonto für den allgemeinen Zahlungsverkehr freizuschalten.

Im vorliegenden Fall hatten die Beteiligten gegenüber denen die Frage im Raum stand, ob sie die Erbschaft konkludent angenommen hatten, fristgemäß die Erbschaft ausgeschlagen.
OLG München, Az.: 31 Wx 487/19 und 31 Wx 488/19, Beschluss vom 22.12.2021, eingestellt am 15.08.2022