Das Rechtsmittel der Beschwerde ist unzulässig, wenn sich die Hauptsache erledigt hat.
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat dieser dazu entschieden, wann das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 62 FamFG unzulässig ist. Dies ist dann der Fall, wenn im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Erlass der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung die Erledigung der Hauptsache eingetreten ist.

Etwas anderes ergibt sich nur, wenn nach § 62 FamFG der Beschwerdeführer ein Feststellungsinteresse an seiner Rechtsbeeinträchtigung hat.

Im vorliegenden Fall stritten die Eltern, die die gemeinsame Sorge für ihr Kind hatten, über die Herausgabe der Krankenversicherungskarte und des Reisepasses. Die Mutter wollte im Oktober 2017 eine mehrwöchige Reise nach Vietnam unternehmen. Der Vater weigerte sich, den Reisepass herauszugeben. In der erstinstanzlichen Entscheidung wurde der Vater verurteilt, sechs Wochen vor Reiseantritt den Reisepass herauszugeben. Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts legte der Vater die Beschwerde nach § 62 FamFG ein. Die angegriffene Entscheidung wurde allerdings erst im November desselben Jahres durch das zweitinstanzliche Gericht entschieden. Die Entscheidung erfolgte deshalb nach der geplanten Reise und nach der Herausgabeverpflichtung des Vaters, den Reisepass herauszugeben. Die Mutter hatte vorgetragen, dass die Reise im Oktober stattfinden sollte, weshalb die Entscheidung des Gerichts nach dem Oktober dazu geführt hat, dass die Hauptsache erledigt war. Aus diesem Grund war die Rechtsbeschwerde nicht zulässig.

Darüber hinaus hat der BGH in der Entscheidung noch einmal auf seine Rechtsprechung zur Herausgabe des Kinderreisepasses und auch der Krankenversicherungskarte Bezug genommen, die aus der entsprechenden Anwendung der §§ 1632 Abs. 1 BGB und 1684 Abs. 2 BGB resultieren.
BGH, Beschluss vom 10.07.2019, Az.: XII ZB 579/17, eingestellt am 08.10.2019