Durchführung des Aufgebotsverfahrens, um unbekannte Grundschuldgläubiger auszuschließen, § 1170 BGB
In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ging es um die Fragestellung, was die Voraussetzung für das Aufgebotsverfahren nach § 1170 Absatz 1 BGB bei fehlendem Grundschuldbrief und unbekannten Erben ist. In dem Verfahren war die Erblasserin nach ihrem Mann verstorben. Beide waren Eigentümer eines Grundstücks. Erben waren nicht bekannt, weshalb die Nachlasspflegerin für den Nachlass der unbekannten Erben vom Gericht bestellt wurde. Die Nachlasspflegerin beabsichtigte, das Grundstück, das sich im Nachlass befand zu verkaufen. Im Grundbuch war eine Briefgrundschuld zugunsten der Sparkasse der Region eingetragen. Im weiteren Verfahren konnte nicht geklärt werden, ob die Sparkasse noch Inhaberin des Grundschuldbriefes war oder wo sich dieser befand.

Es konnte auch nicht geklärt werden, ob die Briefgrundschuld durch die Erblasserin an eine weitere Person abgeben würde. Briefgrundschulden lassen sich abtreten, ohne dass es hierfür der Eintragung ins Grundbuch bedarf, § 1154 Absatz 1 in Verbindung mit § 1192 Absatz 1 BGB. Das von der Nachlasspflegerin beantragte Aufgebotsverfahren zur Feststellung unbekannter Grundschuldgläubiger wurde vom Amtsgericht abgelehnt. Hiergegen wandte sich die Nachlasspflegerin.

Das Oberlandesgericht Köln führt aus, dass nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass die Voraussetzungen für die Löschung der Briefgrundschuld vorlagen. Die Nachlasspflegerin konnte auch nicht darlegen, dass die Briefgrundschuld nicht an Dritte weitergegeben wurde. Zwar besteht die Möglichkeit, dass man eidesstattlich versichert, dass die Briefgrundschuld nicht weitergegeben wurde, hierfür bedarf es aber einer Sachkenntnis. Diese Sachkenntnis fehlte der Nachlasspflegerin allerdings, da sie den Nachlass nach dem Tod der Erblasserin übernommen hatte und keine Kenntnis über den Verbleib der Briefgrundschuld hatte. Aus diesem Grund waren die Voraussetzungen für ein Aufgebotsverfahren nach § 1170 BGB nicht gegeben, da der Zeitablauf von 10 Jahren noch nicht erfüllt war.
OLG Düsseldorf, Aktenzeichen 3 WX 254/19, Beschluss vom 03.04.2020, eingestellt am 30.11.2020