Ausgleichssperre bei ausländischen Versorgungsanwartschaften
Begründen die Ehegatten während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften bei Versorgungsträgern, so sind diese Versorgungsanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung zwischen den Ehegatten auszugleichen. Es wird demnach festgestellt, welche Anrechte es bei welchen Versorgungsträgern gibt, was die Höhe des Versorgungsanwartschaftsrechts für die Ehezeit ausmacht, wie die Teilung zu erfolgen hat und die Teilung dieses Anrechts erfolgt dann im Rahmen des Versorgungsausgleichs.
Hat eine ausgleichspflichtiger Ehegatte Anrechte erworben, die noch nicht ausgleichsreif sind, wie z.B. solche bei einem ausländischen Versorgungsträger, dann hat das Gericht eine Billigkeitsprüfung vorzunehmen, ob ein Wertausgleich der Versorgungsanwartschaften der Ehegatten untereinander im Rahmen des Versorgungsausgleichs durchzuführen sei oder dies einer Billigkeitsprüfung nicht standhält, weil die Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt unbillig wäre, vgl. § 19 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG).
Das Oberlandesgericht Bremen hat in einem Beschluss Ausführungen dazu vorgenommen, welche Informationen durch den Ehegatten, der ausländische Versorgungsanrecht hat, beizubringen sind, um das Anrecht und seine Höhe zu ermitteln. Tut er dies nicht und leistet er auch nicht erforderlichen Erklärungen, um das Anwartschaftsrecht ermitteln zu können, kann dies dazu führen, dass die Ausgleichssperre des § 19 Abs. 3 VersAusglG im Rahmen der Billigkeitsprüfung dazu führt, dass der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist.
OLG Bremen, Az.: 5 UF 89/22, Beschluss vom 22.05.2023, eingestellt am 15.04.2024