Wechselmodell und Barunterhaltspflicht
Das Oberlandesgericht Bremen hat in einer aktuellen Entscheidung dargelegt, dass auch die Betreuung eines Kindes im Rahmen des Wechselmodells nicht zwangsläufig zur Befreiung von Barunterhaltspflichten des sonst barunterhaltspflichtigen Elternteils führt. Im Fall des tatsächlich durchgeführten Wechselmodells, in dem beide Elternteile die paritätische Betreuung des Kindes vornehmen, sind beide Elternteile gleichzeitig dazu verpflichtet, für Barunterhaltsansprüche des Kindes einzustehen. Das OLG Bremen führt aus, dass der Bundesgerichtshof zur Frage des Residenzmodells und den Gesichtspunkten zu § 1606 Abs. 3 BGB die Barunterhaltspflicht solange nicht infrage stellt, solange ein Elternteil das deutliche Gewicht der Betreuung innehat. Liegt beim Residenzmodell die Hauptbetreuungslast bei einem Elternteil, so ist der andere Elternteil barunterhaltspflichtig. Anders zu beurteilen gilt es, wenn sich die Eltern in der Betreuung des Kindes so abwechseln, dass beide von Ihnen etwa die Hälfte der Betreuungsaufgaben übernehmen. Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB entfällt die Unterhaltspflicht nur, wenn ein Elternteil die Hauptverantwortung nach richterlicher Würdigung trägt. Ein Indiz hierfür ist die von dem Elternteil tatsächlich übernommene Betreuung. Führt die erweiterte Betreuung dazu, dass eine Gleichmäßigkeit der Betreuung durch die Eltern gewährleistet ist, kann es bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches zur Herabstufung nach der Düsseldorfer Tabelle kommen oder von einer Heraufstufung abgesehen werden. Wichtig ist in dem Zusammenhang, dass derjenige Elternteil, der behauptet, eine wechselmodellhafte Betreuung durchzuführen, diese auch darlegt und beweist. Im Rahmen der Unterhaltsberechnung wird dann eine Ermittlung des Bedarfs nach der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen, indem die bereinigten Einkommen der Eltern zusammengerechnet werden und bei der Bedarfsermittlung etwaige Zusatzbedarfe hinzugerechnet werden und das Kindergeld hälftig in Abzug zu bringen ist. Für die Haftungsquote wird dann jeweils ein Sockelbetrag für jeden Elternteil von 1.300,00 € abgezogen und die Einkommen ins Verhältnis zueinander gesetzt.
OLG Bremen, Az.: 4 UF 19/19, Beschluss vom 02.05.2019, eingestellt am 22.11.2019