Pflichtehrensold als auszugleichendes Anrecht im Rahmen des Versorgungsausgleichs
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs haben die Ehegatten Rentenanwartschaften gegenseitig auszugleichen, die während der Ehezeit erworben wurden. Wollen Sie dies nicht oder nur teilweise, so kann der Versorgungsausgleich mittels notarieller Urkunde ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn dies im Einzelfall einer Inhalts- und Ausübungskontrolle des Gerichts standhält, ein Ausschluss kann auch vor Gericht protokolliert werden.

In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg ging es um einen Pflichtehrensold, der aufgrund eines bayerischen Gesetzes für kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen gewährt wurde. Es ging in dem Verfahren um die Fragestellung, ob dieser Pflichtehrensold als Versorgungsanwartschaft zu werten ist, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs einen ausgleichspflichtigen Charakter hat.

Das Gericht kommt zu der Entscheidung, dass der Pflichtehrensold aufgrund von Arbeit beruht, erarbeitet und gezahlt wird und deshalb einen Versorgungscharakter im Rahmen des § 2 Abs. 1 VersAusglG hat. Damit ist auch der Pflichtehrensold im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichen.

Praxishinweis: Zwar ist dies eine spezifische Entscheidung, die auf ein bayerisches Gesetz abzielt, letztendlich zeigt sie aber, dass jede Art von Versorgungsanrechten, die auf Arbeit beruhen und gebildet werden, im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Ehescheidung auszugleichen sind.
OLG Nürnberg, Az.: 11 UF 1106/21, Beschluss vom 23.02.2022, eingestellt am 21.05.2022