Absetzbarkeit von Scheidungskosten
Gemäß § 33 EStG sind Prozesskosten grundsätzlich nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Dies wurde für Scheidungskosten mit der Ausnahme bestätigt, dass das Abzugsverbot nur dann nicht greift, wenn die Gefahr besteht, dass der Steuerpflichtige seine Existenzgrundlage zu verlieren droht und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigt werden könnten. Das Finanzgericht München sowie das Finanzgericht Düsseldorf haben jeweils in einem Umgangsrechtsstreit entschieden, einen Abzug der Kosten zuzulassen, wenn die Existenzgrundlage in immaterieller Hinsicht gefährdet sei. Bisher hatte der BFH das Schwergewicht lediglich auf materielle Nachteile gelegt. Beide Entscheidungen liegen dem BFH vor, der zu entscheiden hat, auf welche Betrachtungsweise es ankommen muss. Grundlage muss jedoch immer sein, dass der immaterielle Schaden auch bewiesen werden kann z. B. durch Zeugen oder Atteste.
Vgl. Linde Kath-Zurhorst. In Forum Familienrecht 3/2019, S. 90
Eingestellt am 15.04.2019